Das sogenannte Zahlungsziel bezeichnet einen Zeitpunkt, der in der Zukunft liegt und bis zu dem eine Geldschuld zu begleichen ist. Lieferanten und Dienstleister geben in der Regel auf ihren Abrechnungen ein selbst gewähltes Zahlungsziel an. Das Zahlungsziel ist im rechtlichen Sinne eine Stundung, die ein Verkäufer gegenüber seinem Kunden gewährt, indem er mit dem Begriff bestimmt, dass er die Bezahlung für seine Lieferung oder Leistung nicht vor dem genannten Datum des Zahlungsziels verlangt. Mit Aussprechen des Zahlungsziels ist dem Empfänger der Lieferung oder Leistung ein Zeitraum für die Bezahlung eingeräumt, der eine Frist eröffnet, innerhalb der ein Kreditverhältnis zwischen Lieferant und Empfänger besteht und in dem der Kunde zum Schuldner gegenüber seinem Lieferanten wird.
Grundsätzlich unterscheidet die rechtliche Regelung zum Zahlungsziel mit gesetzlichem und individuellem Zahlungsziel zwei Arten von Zahlungsfristen.
Gesetzliches Zahlungsziel
Die gesetzliche Zahlungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch § 286 BGB geregelt. In Absatz 3 bestimmt der Gesetzgeber, dass 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Verzug entsteht, wenn der Rechnungsempfänger die Forderung nicht beglichen hat. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen privaten und gewerblichen Leistungsempfängern.
Individuelles Zahlungsziel
Das individuelle Zahlungsziel unterscheidet sich nach zwei Kategorien:
Gesetzliche Regelung zum individuellen Zahlungsziel
Zum individuell verfassten Zahlungsziel, das vom gesetzlichen Zahlungsziel abweicht, findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch § 271 BGB eine weitere Regelung. Demnach kann der Gläubiger eine Leistung sofort verlangen, wenn kein anderes Zahlungsziel zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Wurde aber ein Zahlungsziel vereinbart, kann der Empfänger davon ausgehen, dass er nicht verpflichtet ist, eine Lieferung oder Dienstleistung sofort zu bezahlen. Der Gläubiger kann eine Zahlung nicht vor dem Erreichen der Frist verlangen, die durch ein Zahlungsziel vorgegeben wurde. In beiden Fällen steht es dem Leistungsempfänger frei, eine Lieferung oder Dienstleistung sofort zu bezahlen, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
Zahlungsziel international
Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen ins Ausland gewähren ihren Kunden längere Zahlungsziele, da mit längeren Transportzeiten zu rechnen ist. Zahlungsziele von 60 oder 90 Tagen können im internationalen Handel in bestimmten Fällen sinnvoll sein.
Da der Gesetzgeber mit dem gesetzlichen Zahlungsziel eine Marke vorgelegt hat, könnten Rechnungssteller auf die Angabe einer Zahlungsfrist auch verzichten. In den gesetzlichen Pflichtangaben für die Rechnung, die im Umsatzsteuergesetz § 14, Absatz 4 UStG vorgegeben sind, ist das Zahlungsziel nicht enthalten. Dennoch hat die Angabe des Zahlungsziels überzeugende Vorzüge.
In der Regel ist ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungsdatum üblich. Weitere häufige Zahlungsziele sind:
Die Formulierung des Zahlungsziels steht dem Rechnungssteller frei. Die Formulierung sollte jedoch unmissverständlich ausfallen, damit der Empfänger die Vorgaben eindeutig erkennen kann und somit auch Rechtssicherheit im Streitfall gegeben ist.
Beispiele für die Formulierung:
Unternehmen verfügen in der Regel über Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB, in denen sie neben weiteren Lieferbedingungen auch ihre individuell vorgegebenen Zahlungsfristen nennen. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags, der spätestens mit der Bestellung ausgelöst und in Kraft gesetzt wird, erkennt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten an. Der Lieferant muss allerdings den Kunden auf seine AGB hinweisen und diese auch zur Information bereitstellen. Das geschieht in der Regel durch Zugriffsmöglichkeiten auf die AGBs auf der Website des Lieferanten oder automatisch beim Online-Bestellvorgang. Die AGBs von Lieferanten gelten dann automatisch, solange sie keine unzulässigen Bedingungen enthalten. Ist also in einer Rechnung das Zahlungsziel nicht angegeben, dann gelten die Zahlungsfristen aus den AGB, auf die sich der Lieferant berufen kann.
Versäumt es ein Unternehmen, das keine AGB vorweisen kann, ein Zahlungsziel auf der Rechnung anzugeben, kann es sich lediglich auf das gesetzliche Zahlungsziel berufen.
Lieferanten bieten ihren Kunden oftmals mit Skonto und Zahlungsziel zwei Möglichkeiten, um ihre Rechnung zu bezahlen. Bei sofortiger Zahlung einer Lieferung oder Leistung kann der Kunde das auf der Abrechnung angebotene Skonto nutzen, das in der Regel einige wenige Prozentpunkte des Netto-Warenwerts umfasst. Lässt der Kunde die Frist, die für die Nutzung des Skonto-Abzugs gewährt wird, verstreichen, hat er Zeit, die Rechnung innerhalb der Frist bis zum Ablauf des Zahlungsziels zu begleichen. Nach Ablauf der Frist für Skonto kann er keinen Abzug mehr nutzen und hat den Rechnungsbetrag in voller Höhe zu begleichen. Mit dem Angebot von Skonti verbessern Lieferanten ihre Liquidität, denn die Skontierung bewegt viele Kunden zu einer sofortigen Zahlung und sorgt für einen Kapitalzufluss, der Planungssicherheit verschafft.
Bezahlt der Kunde eine Rechnung nicht bis zum Ablauf des Zahlungsziels, kommt er automatisch in Verzug. Um den Verzug festzustellen, ist dem Schuldner eine Mahnung zuzustellen. In der Regel schicken Lieferanten bei weiterem Verzug mehrere Mahnungen, bevor sie ein Mahnverfahren einleiten oder ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung ihrer Forderung beauftragen.