Der Begriff kommt aus dem Italienischen. Das italienische „sconto“ bedeutet übersetzt „abziehen“. In der Praxis des Wirtschaftslebens bedeutet Skonto den Abzug von einem Rechnungsbetrag und ist demnach ein Preisnachlass auf einen festgesetzten Preis, den der Verkäufer einer Ware oder ein Dienstleister gewährt. Als Bedingung für den Abzug bestimmt der Rechnungssteller, dass der Käufer oder Auftraggeber die Bezahlung einer Abrechnung innerhalb einer vorgegebenen Frist vornimmt. Der Preisnachlass verfällt, sobald die Frist für das Skonto abgelaufen ist.
Die eindeutige Ausweisung auf der Rechnung ist mit vier Merkmalen anzugeben:
Bemessungsgrundlage (Brutto- oder Nettorechnungsbetrag) in Euro x Skontosatz in % = Skontobetrag in Euro
Das Skonto ist ein freiwilliges und einseitiges Angebot des Lieferanten oder Dienstleisters gegenüber seinen Kunden. Demnach muss Skonto nicht auf der Rechnung stehen. Es kann in den Zahlungsbedingungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) generell angeboten oder individuell mit dem Kunden ausgehandelt und vereinbart werden. Grundsätzlich bedeutet die Gewährung von Zahlungsfristen, dass die Ware nicht sofort bei Aushändigung bezahlt wird, sondern per Rechnung abgerechnet wird.
Bei der Rechnungsstellung gewährt der Lieferant dem Kunden durch die Fristsetzung für die Rechnungsbegleichung einen Lieferantenkredit. Um die Zahlung zu beschleunigen, kann der Lieferant seinem Kunden zusätzlich Skonto anbieten, wenn die Rechnung innerhalb einer kürzer angesetzten Frist, zum Beispiel drei oder fünf Tage, beglichen wird. Das Angebot geht stets einher mit der Gewährung einer weiteren abzugsfreien Zahlungsfrist, die in der Regel 14 bis 30 Tage umfasst.
Der Gesetzgeber schreibt für Skonto keine spezifischen Regelungen vor, daher besteht weder eine Formvorgabe noch ein Anspruch. Lieferanten und Dienstleister sind in der Ausgestaltung der Bedingungen für die Gewährung freigestellt. Sie können festlegen, ob und wie viel sie gewähren.
In der Regel gewähren Unternehmen mit Skonto einen Preisnachlass in Höhe von 2 bis 5 Prozent vom Nettowarenwert oder von der Bruttosumme der Rechnung.
Als Bemessungsgrundlage für Skonto, das für gewerbliche Kunden angeboten ist, dient der Bruttoumsatz der Lieferung. Ein gewerblicher Kunde, der Skonto in Anspruch nimmt, zieht den Nachlass von der Bruttorechnungssumme, also vom Warenwert und der darauf entfallenden Mehrwertsteuer, ab. Der belieferte Geschäftspartner reduziert dabei seine Anschaffungskosten und den abziehbaren Vorsteuerbetrag.
Während im Privatkundengeschäft Skontofristen von einigen Tagen üblich sind, bieten Lieferanten ihren Geschäftspartnern mehrere Wochen für den Skontoabzug oder Staffelskonto.
Da das Skonto ein einseitiges Angebot des Lieferanten stellt und somit keinen Rechtsanspruch begründet, können Rechnungsempfänger den Preisnachlass ausschließlich unter den folgenden Bedingungen nutzen:
3% Skonto (Bruttobetrag) bei Zahlung innerhalb von 5 Tagen, 14 Tage abzugsfrei
4% Skonto (Brutto) bei Zahlung bis zum (Datum), bis 30 Tage ohne Abzug
Handwerker gehen bei der Gewährung von Skonto anders vor als Lieferanten oder andere Dienstleister. Da Leistungen im Handwerk oft sehr knapp kalkuliert sind, teilen Handwerker ihre Abrechnungen in Material und Arbeitsstunden auf. Es wird oftmals ausschließlich auf das Material gewährt und nicht auf die Mann-Leistung. Folgende Posten der Handwerkerrechnung können daher von Skonto ausgenommen sein:
Neben Skontosatz und Skontofrist stehen weitere Begriffe damit in Zusammenhang:
Unternehmen können Privatkunden ein ausschließlich, aber dauerhaft für sie geltendes Skonto auf ihre Einkäufe oder Aufträge einräumen. Mit dem Kundenskonto gewähren Unternehmen ihren Kunden einen laufenden Preisnachlass, um diese an sich zu binden. Das Kundenskonto mindert laut § 277 Abs 1 HGB den Umsatzerlös des Lieferanten. Der gewährte Skontosatz gehört zu den Aufwendungen des Unternehmens.
Im Geschäft zwischen Unternehmen räumt ein Lieferant einem anderen Unternehmen mit dem Lieferantenskonto ein dauerhaftes Skonto ein. Man spricht davon, dass der belieferte Betrieb „Skonto zieht“. Der Lieferant verschafft seinem Abnehmer einen dauerhaften Preisvorteil und bindet ihn damit an sein Unternehmen. Das belieferte Unternehmen reduziert mit der Inanspruchnahme des Lieferantenskonto gemäß § 255 Abs 1 HGB seine Anschaffungskosten.
Skonto, das über mehrere Skontofristen gestaffelt angeboten wird, wird als Staffelskonto bezeichnet. Zum Beispiel 3 Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen, 2 Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb von 20 Tagen.
Der Preisnachlass, der in Form einer vermehrten Lieferung von Waren erfolgt, wird als Warenskonto bezeichnet.
Sowohl das Skonto als auch der Rabatt oder Nachlass gehören als freiwillige und einseitige Preisnachlässe zu den Instrumenten der Preisgestaltung von Unternehmen. Der Unterschied liegt in den Voraussetzungen für den Preisnachlass. Während Ersteres für die Zahlung einer Rechnung innerhalb einer festgesetzten Frist gewährt wird, räumen Unternehmen Rabatte für die Abnahme bestimmter Mengen an Ware ein. Das Skonto ist demnach ausgewiesen durch eine Frist, der Rabatt durch eine Menge.