Was können Freiberufler steuerlich absetzen? – von A bis Z

15. Mai 2023

Liquidität

Was können Freiberufler von der Steuer absetzen?

Inhaltsübersicht

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      Freiberufler üben ihren Beruf selbständig aus, während sich ihre Arbeit auf gesetzlich genau eingeordnete Tätigkeiten bezieht. Ihre Steuerpflichten fokussieren sich auf den Freiberufler als natürliche Person, die ihre Tätigkeit zur Gewinnerzielung ausübt. Da ein Großteil der Einzelunternehmer die Steuererklärung selbst erstellt, lohnt es, sich genau darüber zu informieren, was Freiberufler steuerlich absetzen können.

      Wer wird als Freiberufler anerkannt?

      Diejenigen Tätigkeiten, die das Finanzamt als freiberufliche Tätigkeiten anerkennt, sind im Einkommensteuergesetz § 18 EStG aufgelistet. Zu ihnen gehören zum Beispiel selbständige Tätigkeiten in den Bereichen

       

      • Wissenschaft
      • Kunst
      • Schriftstellerei
      • Unterricht
      • Erziehung

       

      Zu den Freiberuflern gehören neben vielen weiteren auch Selbständige in den folgenden Berufen:

       

      • Zahnärzte
      • Ärzte
      • Tierärzte
      • Rechtsanwälte
      • Notare
      • Patentanwälte
      • Vermessungsingenieure
      • Ingenieure
      • Architekten
      • Steuerberater

      Welche Steuern zahlen Freiberufler?

      Da das Finanzamt Freiberufler als natürliche Personen identifiziert, zahlen sie Einkommensteuer. Als selbständige Berufstätige, die ihre Tätigkeit ausüben, um damit Gewinne zu erzielen, unterliegen Freiberufler auch der Umsatzsteuerpflicht. Von der Umsatzsteuerpflicht können sie sich durch Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes § 19 UStG befreien lassen, wenn ihre Umsätze im aktuellen Wirtschaftsjahr 22.000 Euro nicht übersteigen.

      Wann ist was absetzbar?

      Die Absetzbarkeit von Ausgaben, die Freiberufler für ihre selbständige Tätigkeit aufwenden, betrifft beide Steuerarten. Den wichtigsten absetzbaren Posten stellen die sogenannten Betriebsausgaben. Zu den Betriebsausgaben gehören grundsätzlich alle Ausgaben, die für die Aufrechterhaltung der freiberuflichen Tätigkeit aufgewendet werden. Die Betriebsausgaben senken den Gewinn des Freiberuflers ab und führen so zu einer geringeren Einkommensteuerlast. Bei der Ermittlung der Umsatzsteuer hingegen können gezahlte Vorsteuern der Betriebsausgaben von den vereinnahmten Mehrwertsteuern der eigenen Forderungen abgezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass in der Einkommensteuer für absetzbare Posten der Betriebsausgaben der Nettobetrag anzugeben ist, während die Mehrwertsteuer desselben Postens in der Umsatzsteuererklärung als gezahlte Vorsteuer von der Umsatzsteuerlast abgezogen wird.

      Was gehört zu den Betriebsausgaben?

      Grundsätzlich müssen Ausgaben, die Freiberufler als Betriebsausgaben in der Steuererklärung deklarieren, zweckmäßig und erforderlich sein, sowie in einem allgemein üblichen Preisrahmen stehen. Demnach müssen die Ausgaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und für deren Ausübung erforderlich sein. Generell gehören zu den Betriebsausgaben die folgenden Posten:

       

      Abschreibung

      Die Abschreibung, kurz AfA bedeutet im Steuerwesen „Absetzung für Abnutzung“. Die Abschreibung bezeichnet dem Grunde nach einen Wertverlust vom Vermögen eines Betriebs. Der Wertverlust eines Gegenstands tritt aufgrund von Alterung oder Abnutzung ein. In der steuerlichen Behandlung sind Anschaffungen, deren Wert den Betrag der Geringwertigen Wirtschaftsgüter, kurz GWG, überschreitet, durch die sogenannte lineare Abschreibung abzusetzen. Hierbei wird der Aufwendungsbetrag über mehrere Jahre hinweg aufgeteilt und abgeschrieben. Der Kaufpreis des Wirtschaftsguts wird somit nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe anerkannt. Vielmehr muss er in mehrere Teile aufgeteilt werden und darf entsprechend jährlich nur in Teilen abgesetzt werden. Der Fiskus hat für zahlreiche Wirtschaftsgüter die sogenannten AfA-Tabellen erstellt, aus denen Steuerpflichtige ersehen können, auf wie viele Jahre sie den Kaufpreis ihrer angeschafften Wirtschaftsgüter aufteilen müssen, um ihn als Aufwendung abzusetzen. Die AfA-Tabellen sind für die verschiedenen Wirtschaftszweige entwickelt. Sie werden jährlich vom Bundesfinanzministerium bearbeitet und im Internet unter dem Stichwort Steuerrecht / AfA-Tabellen veröffentlicht.

       

      Anzahlungen

      Anzahlungen sind als Betriebsausgaben im gleichen Jahr und in voller Höhe absetzbar, wenn sie sich auf sofort abziehbare Aufwendungen beziehen. Erfolgen jedoch Anzahlungen auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abschreibung gemäß der AfA-Tabellen unterliegen, können sie nicht in voller Höhe sofort abgeschrieben werden, sondern sie werden in die Aufteilung gemäß der zutreffenden AfA-Tabelle einbezogen.

       

      Arbeitsmittel

      Das Steuerrecht liefert keine konkrete Definition darüber, was es als Arbeitsmittel bezeichnet und anerkennt. Dem Verständnis nach sind alle Hilfsmittel und Materialien, die für die Erfüllung der Arbeit notwendig sind, als Arbeitsmittel zu bezeichnen und können demnach in vollem Umfang abgesetzt werden. Zu den gängigen Arbeitsmitteln zählen zum Beispiel

       

      • Büroausstattung
      • technische Geräte
      • Werkzeuge
      • Computer
      • Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, externe Festplatten etc)
      • Handy
      • Bürobedarf

      und viele mehr

       

      Abhängig von der beruflichen Tätigkeit von Freiberuflern können auch andere Gegenstände als Arbeitsmittel für den Betrieb notwendig sein, wie zum Beispiel

       

      • Literatur für schriftstellerische Tätigkeit
      • Praxisausstattung für Ärzte
      • Zeichengeräte für Architekten
      • Modellbau-Material für Architekten
      • Leinwände und Farben für Künstler

      und viele mehr

      Arbeitszimmer
      Viele Freiberufler arbeiten von zu Hause aus, indem sie ein oder mehrere Räume für ihre Arbeit in der eigenen Wohnung als Büro, Praxisraum, Warteraum oder Werkraum einrichten und nutzen. Sofern diese Räume nicht privat genutzt werden, können die Kosten in vollem Umfang als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Befinden sich die Räume in einer Mietwohnung, sind die Quadratmeter, die für die Geschäftsräume genutzt werden, im Verhältnis zu den privat genutzten Flächen anzulegen, um die Mietkosten zu ermitteln.

       

      Beiträge

      Abhängig von der Art der freiberuflichen Tätigkeit sind Freiberufler an unterschiedliche Organisationen angeschlossen, wie zum Beispiel der Industrie- und Handwerkskammer, der Architektenkammer, der Rechtsanwaltskammer oder einem Berufsverband. Da die Beiträge in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, gehören sie zu den Betriebsausgaben und können steuerlich vollumfänglich geltend gemacht werden.

       

      Berufsbekleidung

      Verlangt die berufliche Tätigkeit eine bestimmte Kleidung, wie zum Beispiel für medizinisches Personal, können die Beschaffungskosten hierfür in voller Höhe steuerlich angesetzt werden.

       

      Betriebsnebenkosten

      Die Betriebsnebenkosten gehören zu den Raumkosten. Sie decken Nebenkosten der räumlichen Nutzung, wie zum Beispiel die Wartung der Kläranlage, Straßenreinigung,  Gebäudeversicherungen oder den Wasserverbrauch und andere Posten ab. Diese Kosten fallen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit an und werden daher vom Finanzamt als steuerlich absetzbar anerkannt. Sind die Geschäftsräume in einer Privatwohnung integriert, müssen die Betriebsnebenkosten anteilig ermittelt entsprechend abgesetzt werden.

       

      Bewirtung

      Aufwendungen für Besprechungen mit Geschäftspartnern, die zum Beispiel im Rahmen eines Restaurantbesuchs anfallen, werden zum Teil als steuerlich absetzbar anerkannt.  Für die Geltendmachung ist es notwendig, Restaurantquittungen vorzulegen, auf deren Rückseite Anlass der Bewirtung und die bewirteten Personen angegeben sind.

       

      Billomat

      Die Buchhaltungssoftware Billomat ermöglicht vielen Freiberuflern eine reibungslose und zeitsparende Bearbeitung ihrer Buchhaltung, die Rechtssicherheit und GoBD-Konformität gewährleistet. Die Kosten für die professionelle Buchhaltungssoftware können Freiberufler in voller Höhe von der Steuer absetzen. Freiberufler, die eine Zusammenarbeit mit dem Steuerberater über Billomat nutzen, profitieren von der Abstimmung zwischen dem Billomat Buchhaltungsprogramm und ausgesuchten Steuerkanzleien und sparen somit Zeit und Kosten. Die Aufwendungen für den Steuerberater sind ebenso wie die Kosten für die Software absetzbar, sofern der Steuerberater nur beruflich bedingte Aufgaben übernimmt. (siehe Steuerberater)

       

      Büromöbel

      Möbel und Einrichtungsgegenstände, die angeschafft werden, um die betrieblich genutzten Räume einzurichten, gehören zu den anerkannten Betriebsausgaben und können steuerlich vollumfänglich geltend gemacht werden.

       

      Büromaterial

      Für die Administration eines Unternehmens werden zahlreiche Utensilien benötigt, die im Rahmen der Büroarbeit eingesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel:

       

      • Papier
      • Schreibsachen
      • Ordner
      • Kouverts
      • Tintenpatronen

      und vieles mehr

       

      Sämtliche Materialien, die für die eine ordnungsmäßige Buchhaltung notwendig sind, gehören zu den Betriebsausgaben und sind demnach voll absetzbar.

       

      Computer
      Der Computer gehört inzwischen selbstverständlich zur Ausstattung eines normalen Betriebs. Die Anschaffungskosten für den Computer zählen zu den voll absetzbaren Betriebskosten. Da die Geräte in der Regel mehr als 800 Euro netto kosten, gehören sie nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern GWG und müssen gemäß der AfA-Tabellen abgeschrieben werden.

       

      Coworking-Space

      Kosten, die für einen Coworking-Space anfallen, gehören genauso wie das Arbeitszimmer mit allen Neben- und Heizkosten zu den Betriebsausgaben und sind in voller Höhe absetzbar. Für die Absetzung der Kosten eines Coworking-Space ist ein Nachweis in Form eines Mietvertrags unbedingt erforderlich. Wird der Coworking-Space nur temporär, zum Beispiel stunden-, tage- oder wochenweise genutzt, muss für jede Zahlung, die als Betriebsausgabe angegeben wird, der entsprechende Beleg vorgehalten werden.

       

      Darlehen und Zinsen

      Wurde für den Betrieb eines freiberuflichen Unternehmens ein Darlehen aufgenommen, können die Tilgungsraten ebenso wie die Zinsen und weitere Nebenkosten, die für das Darlehen anfallen, von der Steuer in voller Höhe abgesetzt werden. Für Tilgungsraten gilt die Geltendmachung jedoch nicht, wenn mit dem Darlehen Vermögenswerte angeschafft wurden, die steuerlich geltend gemacht werden. 

       

      Dienstleistungen

      Müssen im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit externe Dienste in Anspruch genommen werden, können die Kosten hierfür in voller Höhe abgesetzt werden. Zu den Dienstleistungen können, abhängig von der Art der freiberuflichen Tätigkeit zum Beispiel gehören:

      • Beratungsleistungen
      • Produktionsleistung
      • Grafikdienstleistung
      • IT-Dienstleistung

      und viele mehr

       

      Drucker

      Drucker und Scanner sind Peripheriegeräte, die zur Computeranlage gehören und die für jeden Betrieb unentbehrlich sind. Die Kosten für ihre Anschaffung und ihren Betrieb gehören daher zu den voll absetzbaren Betriebsausgaben, die das Finanzamt anerkennt. Für betrieblich eingesetzte Computeranlagen mit ihren Peripheriegeräten sollte eine private Nutzung nicht erfolgen.

       

      Drucksachen

      Drucksachen aller Art gehören zu den Werbemitteln, die für den Außenauftritt jedes Unternehmens unerlässlich sind. Neben der Geschäftsausstattung gehören Kosten für Drucksachen wie

       

      • Flyer
      • Broschüren
      • Kataloge
      • Bücher
      • Werbetafeln
      • Banner
      • Fahnen
      • Werbeartikel mit Unternehmenslogo
      • Einladungen
      • Weihnachtskarten

      und viele mehr

       

      zu den steuerlich voll absetzbaren Betriebsausgaben.

       

      Energie

      Im Zuge der geschäftlichen Tätigkeit wird Strom verbraucht, der in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden kann. Befinden sich Geschäft und Privatbereich in derselben Wohnung und ist kein separater Zähler für die betrieblichen Räume vorhanden, muss der Stromverbrauch entsprechend anteilig zum Gesamtstromverbrauch ermittelt werden.

       

      Fachliteratur

      In jeder Branche müssen Unternehmer aktuelle Entwicklungen wahrnehmen und auf sie reagieren. Eine wichtige Informationsquelle liefert die Fachliteratur, die aufklärt, Neuerungen vorstellt und Ideen liefert. Daher sind die Kosten für die Beschaffung von Fachliteratur steuerlich in voller Höhe absetzbar.

       

      Fahrt- und Reisekosten

      Kosten für Fahrten, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallen, sind steuerlich voll absetzbar. Für eine steuerliche Geltendmachung der Fahrtkosten gibt es mehrere Möglichkeiten. Entweder führt der Fahrer ein Fahrtenbuch, in das er jede Fahrt mit Angabe von Zweck, Ziel, angetroffenen Personen, Fahrtweg und Zeiten einträgt, um aus den Einträgen eines Jahres den beruflich genutzten Anteil zu ermitteln und zu belegen. Den Anteil, der beruflich genutzt wurde legt er auf die insgesamt ausgegebenen Fahrtkosten um. Wird hingegen bei Fahrzeugleasing mit privater Nutzung die 1% Regel angewendet, können die Fahrtkosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Als dritte Möglichkeit kommt eine Kilometerpauschale in Betracht. Für beruflich bedingte Fahrten können pro gefahrenen Kilometer 30 Eurocent angesetzt werden. Auch hierfür sind entsprechende Nachweise erforderlich. Die Kosten, die für eine Dienstreise anfallen, wie zum Beispiel für Bahn- oder Flugtickets, sowie Übernachtungskosten, gehören zu den notwendigen Betriebsausgaben und können steuerlich in voller Höhe geltend gemacht werden.

       

      Fortbildung

      Gerade Freiberufler, deren berufliche Tätigkeit ein hohes Maß an Kompetenzen erfordert, stehen in der Herausforderung, ihre Fähigkeiten stets weiterzubilden und mit neuen Entwicklungen mitzugehen. Fortbildungen, die mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, können steuerlich abgesetzt werden. Hierfür hat der Gesetzgeber eine Höchstgrenze von 4.000 Euro im Jahr angesetzt, die Freiberufler steuerlich geltend machen können. Die berufliche Fortbildung sollten Freiberufler gut begründen können, um im gegebenen Fall dem Finanzamt die Notwendigkeit hierfür nachzuweisen.

       

      Geringwertige Wirtschaftsgüter GWG

      Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Vermögensgegenstände, die Unternehmer für ihren Betrieb anschaffen und deren Kaufpreis weniger als 800 Euro netto beträgt. Anders als bei einem Kauf von Gegenständen, die mehr als 800 Euro netto kosten, können GWG im Jahr der Anschaffung sofort und in voller Höhe abgesetzt werden.

       

       

      Geschenke

      Wie jedes Unternehmen dürfen auch Freiberufler für jeden Kunden oder Geschäftspartner Geschenke im Wert von bis zu 35 Euro netto pro Jahr von der Steuer absetzen. Geschenke, die teuerer ausfallen, können nur mit dem entsprechenden Anteil geltend gemacht werden. Werden Geschenke von der Steuer abgesetzt, sollte der Schenker Unterlagen vorhalten, die Auskunft über den Empfänger des Geschenks geben, falls das Finanzamt nachfragt. Geschenke unter Geschäftspartnern mit einem Wert von mehr als zehn Euro haben allerdings einen steuerlichen Haken. Denn der Beschenkte muss das Geschenk als Einnahme versteuern. Um den Beschenkten von dessen Steuerpflicht zu entlasten, kann der Schenker sein Präsent selbst zu 30% pauschal versteuern. Geschenke unter zehn Euro hingegen lösen keine Steuerpflicht aus. Der Fiskus ordnet diese als Streuartikel oder geringwertige Warenproben ein, verzichtet auf eine Besteuerung und erlaubt die volle Absetzung. Bei ihnen verzichtet der Fiskus sogar auf den Beleg, der Auskunft über den Beschenkten gibt.

       

      Handy

      Freiberufler, die ihr Handy als Arbeitsmittel einsetzen, müssen für das Gerät ebenso wie zum Beispiel für das Notebook oder Tablet nachweisen, dass sie es in vollem Umfang für ihre wirtschaftliche Tätigkeit einsetzen. Denn es liegt nahe, dass ein Handy oder Notebook auch für private Zwecke verwendet werden könnte. Wird das Handy sowohl beruflich als auch privat genutzt, können Freiberufler die Kosten entsprechend aufteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Aufteilung realistisch erfolgt und gut begründbar ist, wie zum Beispiel eine Nutzung zu jeweils 50%.

       

      Heizkosten

      Kosten für die Beheizung der Geschäftsräume gehören zu den gängigen Betriebsausgaben, die steuerlich voll absetzbar sind. Befinden sich die Geschäfts- oder Büroräume innerhalb der Wohnung des Freiberuflers, sind die Heizkosten entsprechend der Flächenanteile der Betriebsräume im Verhältnis zur Wohnung zu ermitteln und aufzuteilen.

       

      Investitionsabzugsbetrag

      Freiberufler, die die Anschaffung eines Wirtschaftsguts planen, das dem Unternehmen für längere Zeit bereitstehen wird, können den sogenannten Investitionsabzugsbetrag IAB nutzen. Bereits drei Jahre vor der Anschaffung eines Gegenstands kann der Kaufpreis vom Gewinn abgezogen werden und somit die Steuerlast gesenkt werden, ohne das Geld tatsächlich auszugeben. Der abgezogene Betrag wird dann im Jahr der Anschaffung auf den Gewinn aufgeschlagen. Dieser Aufschlag kann durch eine Sofortabschreibung erneut steuerlich abgezogen werden. Die Höhe des Investitionsabzugsbetrags beträgt 50% der wahrscheinlich anfallenden Kosten für das geplante Wirtschaftsgut. Der Investitionsabzugsbetrag kann für die Beschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern genutzt werden, wie zum Beispiel für

       

      • Computer
      • Büromöbel
      • Maschinen
      • Fahrzeuge

      und mehr

       

      Die Höchstgrenze für einen IAB beträgt 200.000 Euro. Für Wirtschaftsgüter, die nicht materiell sind, wie zum Beispiel für Software, Lizenzen oder Kundenkarteien hat der IAB eine Höchstgrenze von 800 Euro.

       

      KFZ Kosten

      Die Kosten für ein KFZ, das ausschließlich für den Betrieb eingesetzt wird, können in vollem Umfang abgesetzt werden. Wird das KFZ gekauft, werden die Kosten hierfür gemäß der AfA-Tabellen über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben. Wird das KFZ auch privat genutzt, kommt die Führung eines Fahrtenbuchs in Betracht.

      Geht das Fahrzeug durch einen Leasingvertrag an den Freiberufler über, können die monatlichen Leasingkosten in voller Höhe abgesetzt werden. Wird das Fahrzeug sowohl betrieblich als auch privat genutzt, kann die 1% Regel angewendet werden, bei der 1% des Neuwagenpreises des KFZ pro Monat als Betriebseinnahme aufgeschlagen wird. Neben den Anschaffungskosten für das Fahrzeug können durch die Nutzung der 1% Regel auch die Kosten für Versicherung, Tank, KFZ-Steuer, Reparatur und Wartung von der Steuer abgesetzt werden.

       

      Kontoführungsgebühren

      In der Regel verwenden Freiberufler für ihren betrieblich verursachten Geldverkehr ein eigenes Geschäftskonto. Die Kosten, die für das Konto anfallen, wie zum Beispiel die regelmäßigen Kontoführungsgebühren, aber auch Gebühren für den Versand von Kontoinformationen oder für die Ausführung von Überweisungen, gehören zu den steuerlich voll absetzbaren Betriebsausgaben. Freiberufler, die nur ein Konto für betriebliche und private Zahlungen verwenden, können die Kosten entsprechend der Verwendung aufteilen, zum Beispiel zu jeweils 50%.

       

      Lohn- und Gehaltzahlungen

      Aufwendungen, die für die Bezahlung von Beschäftigten geleistet werden, zählen in voller Höhe zu den Betriebsausgaben und können abgesetzt werden.

       

      Mieten

      Zu den absetzbaren Kosten gehören alle Arten von Mieten, unabhängig von der Art und Größe der Flächen, ob Geschäftsräume oder Arbeitszimmer in der Wohnung, Praxisräume oder Coworking-Space. Sämtliche Mietkosten, die Freiberufler für Räume aufwenden, die sie für ihre Tätigkeit nutzen, fallen daher unter die Betriebskosten und sind in voller Höhe absetzbar.

       

      Rechnungssoftware

      Unabhängig von der Art der freiberuflichen Tätigkeit ist die Notwendigkeit einer professionellen Administration. Immerhin schreibt der Gesetzgeber Unternehmern vor, ihre Buchhaltung ordnungsgemäß nach gesetzlichen Regelungen zu führen. Da eine Rechnungssoftware nicht nur für Arbeitserleichterung sorgt, sondern auch Rechtssicherheit gewährleistet, gehört sie zur anerkannten Standardausrüstung in jedem Betrieb. Ihre Kosten sind daher in vollem Umfang absetzbar. 

       

      Sonderabschreibung

      Bilanzpflichtige Freiberufler, deren Bilanzvermögen unterhalb der Grenze von 235.000 Euro liegt, können neue und bewegliche Anlagegüter mit der sogenannten Sonderabschreibung absetzen. Diese erlaubt es unter weiteren bestimmten Voraussetzungen, die das Einkommensteuergesetz in § 7g EStG genau ausführt, dass abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den regulären Absetzungen mit bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden können.

       

      Steuerberater

      Die Kosten für den Steuerberater sind für Freiberufler absetzbar, wenn diese beruflich bedingt sind, indem der Steuerberater die Einkünfte aus dem Betrieb ermittelt. Nicht absetzbar sind Tätigkeiten des Steuerberaters, die die private Steuererklärung des Freiberuflers betreffen. Erstellt der Steuerberater die Einkommensteuererklärung des Freiberuflers, fallen die Kosten in den Privatbereich und sind daher nicht absetzbar. Zu den Steuerberatungskosten, die nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können zählen:

       

      • Ausfüllen des Mantelbogens
      • Angaben über Haushaltsnahe Dienstleistungen
      • Bearbeitung zum Kindergeld
      • Bearbeitung zur Altersvorsorge
      • Angaben zu Kinderbetreuungskosten
      • Auskünfte zu Erbschaft- und Schenkungsteuer
      • Ermittlung der Kirchensteuer

       

      Steuerberater müssen auf ihrer Abrechnung diejenigen Kosten, die beruflich veranlasst sind von den privat veranlassten Kosten getrennt ausweisen. Freiberufler können nur die beruflich veranlassten Kosten für den Steuerberater absetzen.

       

      Die beruflich veranlassten Kosten für die Steuerberatung können Freiberufler in der Anlage S und in der Einnahmenüberschussrechnung EÜR gesondert angeben.

       

      Telefon- und Internetkosten

      Kosten für Telefon und Internet werden in voller Höhe anerkannt. Werden die Kommunikationsmittel auch privat genutzt, muss eine Schätzung den betrieblichen Anteil ermitteln.

       

      Versicherungen, betriebliche

      Beiträge für Versicherungen, die für den Betrieb des Unternehmens notwendig sind, gehören zu den voll absetzbaren betrieblichen Ausgaben. Dazu gehören zum Beispiel Beiträge für:

       

      • Berufshaftpflichtversicherung
      • Unfallversicherung
      • Berufsunfähigkeitsversicherung
      • Gebäudeversicherung
      • Brandschutzversicherung
      • Rechtschutzversicherung
      • Atelierversicherung

      und viele mehr

       

      Werbemittel

      Jedes Unternehmen muss werblich aktiv sein, um Kunden zu gewinnen und zu halten. Das gilt auch für Freiberufler. Da Werbung unmittelbar der Förderung der wirtschaftlichen Aktivitäten dient, gehört sie zu den steuerlich voll absetzbaren Aufwendungen. Zu den Werbemittelkosten gehören sämtliche Ausgaben, die für den Außenauftritt, die Kundenpflege und Kundengewinnung eingesetzt werden. Zu den Werbemitteln zum Beispiel folgende:

      • Geschäftsausstattung
      • Visitenkarten
      • Flyer
      • Plakate
      • Werbebriefe
      • Werbemails
      • Website-Erstellung
      • Contentpflege der Website
      • Rundfunkwerbung
      • Social Media
      • Werbeartikel
      • Logoentwicklung

       

      Was ist die Betriebsausgabenpauschale?

      Für einige selbständige Tätigkeiten bietet der Gesetzgeber die Anwendung der sogenannten Betriebskostenpauschale. Zu den betroffenen Berufsgruppen gehören:

       

      • Schriftsteller im Haupt- und Nebenberuf
      • Journalisten im Hauptberuf
      • Wissenschaftler im Nebenberuf
      • Künstler im Nebenberuf
      • Lehrer und Prüfer im Nebenberuf
      • Hebammen
      • Tagesmütter

       

      Die Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschale bietet sich für Freiberufler, die nur ein geringes Einkommen erzielen. Hauptberufliche Schriftsteller und Journalisten können durch die Betriebsausgabenpauschale 30% ihrer Einnahmen pauschal und zugleich nicht mehr als 2.455 Euro pro Jahr als Betriebsausgaben ansetzen. Im Nebenberuf können Freiberufler 25% und zugleich maximal 614 Euro jährlich als Pauschale von ihrem Gewinn abziehen. Die Pauschale für Hebammen beträgt ebenso 25% bei maximal 1.535 Euro. Tagesmütter können unter bestimmten Voraussetzungen pro Kind 300 Euro im Monat als Pauschale geltend machen.

      Was können Freiberufler steuerlich darüber hinaus absetzen?

      Im Fokus weiterer Posten, die Freiberufler steuerlich absetzen können, stehen private Ausgaben, die in der Einkommensteuer angegeben werden können. Denn neben den rein betrieblich bedingten Ausgaben, die Gewinn und Umsatzsteuerlast senken, sind für die Einkommensteuer weitere Posten absetzbar, die sich auf die Person des Freiberuflers beziehen.

       

      Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

      Einer der größten Posten, die Freiberufler pro Jahr aufbringen müssen, sind die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Beide Beitragsarten können in voller Höhe geltend gemacht werden. Zusatztarife zur gesetzlichen Krankenversicherung, die die reguläre Grundversorgung erweitern, sind von der Geltendmachung ausgenommen. Beiträge für die private Krankenversicherung sind nur zu einem Teil steuerlich absetzbar. Die Beträge, die jährlich geleistet wurden, werden in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen.

       

      Spenden

      Selbständige, die einmalig oder regelmäßig gemeinnützige Organisationen unterstützen, können ihre Spenden von der Steuer absetzen. Bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Empfänger können Spenden ohne gesonderten Nachweis geltend gemacht werden. Für Beträge über 200 Euro pro Jahr und pro Empfänger verlangt das Finanzamt eine Spendenquittung, damit die Beträge von der Steuer abgesetzt werden können. Spenden können Steuerpflichtige in die Anlage Sonderausgaben der Einkommensteuererklärung eintragen.

       

      Rentenversicherung

      Auch die Beiträge für die Rentenversicherung belasten Steuerzahler in erheblichem Maße, sodass der Fiskus diese steuermindernd anerkennt. Die jährlich gezahlten Beiträge für die Rentenversicherung kommen in die Anlage Vorsorgeaufwand der Einkommensteuererklärung.

       

      Riester-Beiträge

      Um Steuerpflichtige zur selbständigen Vorsorge für ihre Rente zu animieren, führten ehemalige Regierungen die sogenannte Riester-Förderung ein. Die Riester-Rente ist eine private Vorsorge, die durch eine jährliche Beitragsunterstützung staatlich gefördert wird. Die vom Steuerzahler jährlich geleisteten Riester-Beiträge sind Sonderausgaben, die in der Einkommensteuererklärung in die Anlage AV einzutragen sind.

       

      Haftpflichtversicherung

      Die private Haftpflichtversicherung sichert Schadensansprüche ab, die selbst verschuldet wurden. Steuerpflichtige können die jährlich bezahlten Beträge in der Anlage Vorsorgeaufwand steuerlich geltend machen.

       

      Unfallversicherung

      Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten, die sich aus einem Unfall im Privatleben ergeben. Die Versicherung ist als Vorsorgeleistung durch den Fiskus anerkannt. Die geleisteten Beträge werden bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand geltend gemacht.

       

      Handwerker

      Handwerkerrechnungen sollten Steuerpflichtige unbedingt sorgfältig aufbewahren. Sie dienen als Nachweis für das Finanzamt, denn die angefallenen Lohn- und Fahrtkosten für den Handwerker können abgesetzt werden. Materialkosten in der Handwerkerrechnung hingegen bleiben steuerlich unberührt. Für energetische Baumaßnahmen wiederum können auch Kosten für das Material steuerlich geltend gemacht werden. Grundsätzlich können Steuerpflichtige 20% ihrer Ausgaben und zugleich maximal 1.200 Euro im Jahr absetzen.

       

      Haushaltnahe Dienstleistungen

      Steuerzahler können Kosten für Dienstleistungen in ihrem Haus oder Wohnung und auf dem dazugehörenden Grundstück von der Steuer absetzen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören zum Beispiel Haushaltshilfen oder Gartenarbeiten. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können Steuerzahler 20% ihrer Aufwendungen und maximal 4.000 Euro im Jahr geltend machen.

       

      Krankheitskosten

      Fallen durch eine längere Erkrankung Kosten an, die im Vergleich zum Einkommen als ungewöhnlich hoch zu bezeichnen sind, können diese als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

       

      Unterhalt

      Ein wichtiger Posten, den der Fiskus als besondere Belastung der Steuerpflichtigen anerkennt, sind Kosten für den Unterhalt von Kindern oder anderen Personen, für die Unterhaltspflicht besteht. Die Beträge werden in die Anlage für außergewöhnliche Belastungen eingetragen.

       

      Ehegattenunterhalt bei Realsplitting

      Die geleisteten Beträge für Ehegatten werden in die Anlage U der Einkommensteuererklärung eingetragen, um sie steuerlich geltend zu machen.

       

      Bestattungskosten

      Kommt es zu einem Trauerfall, für den Bestattungskosten aufgewendet werden müssen, berücksichtigt der Fiskus die Belastung, indem sie steuerlich absetzbar sind. Bestattungskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen und werden in die entsprechende Anlage der Einkommensteuererklärung eingetragen.

       

      Kinderbetreuung

      Kinderbetreuung durch private oder öffentliche Einrichtungen oder durch privat engagierte Betreuer stellt die Eltern frei, um beruflich tätig zu sein. Daher gehören die Kosten der Kinderbetreuung zu den Posten, die der Fiskus als steuerlich absetzbar anerkennt. Die Beträge, die Steuerpflichtige für die Betreuung ihrer Kinder aufwenden, werden in die Anlage Sonderausgaben der Einkommensteuererklärung eingetragen.

       

      Kirchensteuer

      Mitglieder der großen Kirchen in Deutschland bezahlen Kirchensteuer. Der bezahlte Steuerbetrag kann zur Minderung des Einkommens herangezogen und somit von der Steuer abgesetzt werden. Die gezahlte Kirchensteuer ist in die Anlage Sonderausgaben einzutragen.