Gegenstände, die Unternehmen im Zuge ihres wirtschaftlichen Handelns für ihren Betrieb anschaffen, können steuerlich geltend gemacht werden. Abhängig von der Art der Gegenstände und von der Höhe der Anschaffungskosten können sie sofort in voller Höhe abgeschrieben oder aber über einen längeren Zeitraum angesetzt werden.
Der Begriff Abschreibung bezeichnet im weiteren Sinne unterschiedliche Verfahren, um Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens nach vorgegebenen Regelungen abzuwerten. Die Abschreibung ist eine Vorgehensweise, um die Wertminderungen an Gegenständen des Anlagevermögens zu erfassen und als aufgewendete Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung oder sonstiger Jahresabrechnung anzusetzen. Gegenstände des Anlagevermögens sind zur Abschreibung geeignet, wenn sie im Laufe ihres Gebrauchs durch Abnutzung an Wert verlieren. Bei der Abschreibung werden die Kosten der Anschaffung entsprechend der Jahre der voraussichtlichen betrieblichen Nutzung aufgeteilt und jeweils ein Teilbetrag pro Jahr als Verlust eingerechnet. Den Gegensatz zur Abschreibung bildet die sogenannte Zuschreibung, die eine Werterhöhung bezeichnet.
Gegenstände, die ein Unternehmen anschafft und die über eine Abschreibung behandelt werden, können materieller oder immaterieller Art sein. Voraussetzung für die Abschreibung ist eine begrenzte Nutzungsdauer oder Leistungskapazität. Insbesondere zählen zu den Vermögensgegenständen, deren Dauer oder Kapazität begrenzt ist:
Gesetzliche Regelungen über die Abschreibung sind im Handelsrecht und im Steuerrecht zu finden.
Das Handelsgesetzbuch verpflichtet Unternehmen in § 253 Abs 1 Satz 1 HGB dazu, Abschreibungen dem Grunde nach vorzunehmen. Laut dem Handelsgesetz müssen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Abschreibungen vermindert angesetzt werden, wie folgt:
Das Steuerrecht unterscheidet die Abschreibung, die das Einkommensteuergesetzbuch in § 7 EStG regelt, für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude. Demnach sind abnutzbare Anlagegegenstände von Unternehmen für die Dauer ihrer Nutzung nach vorgegebenem Plan abzuschreiben. Das Steuerrecht nennt den Vorgang der planmäßigen Abschreibung „Absetzung für Abnutzung“, kurz AfA. Die planmäßige Abschreibung ist in jedem Fall verpflichtend, auch wenn keine Wertminderung des Vermögensgegenstands eintritt oder der Wert sogar steigt. Die Planmäßigkeit der Abschreibung besagt, dass die Abnutzungszeit eindeutig vorgegeben ist und die Aufteilung entsprechend der Jahre der Abnutzungszeit erfolgt. Der Abschreibungsplan hat folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Der Anlass dafür, warum der Gesetzgeber die Abschreibung grundsätzlich verlangt, ist eine Verteilung von Kosten für Anschaffung und Herstellung von Vermögensgegenständen auf vorgegebene Einheiten an Zeit oder Leistung. Entsteht für einen Betrieb ein Aufwandsposten, wird dieser nicht in einem einzigen Schritt handels- oder steuerrechtlich verarbeitet, sondern auf die Zeit der wirtschaftlichen Nutzung verteilt. Das Unternehmen wird mit der Abschreibung angehalten, seine Kosten auf den Zeitraum zu strecken, in dem er mit dem angeschafften Vermögensgegenstand auch wirtschaftliche Erträge erzielt. Da im Jahr der Anschaffung bei Abschreibung in voller Höhe ein entsprechender Verlust entstehen würde, würde das zu einer Verzerrung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens führen. Durch die Abschreibung werden der Wertverlust eines angeschafften Gegenstands und seine tatsächliche wirtschaftliche Nutzung in einem sinnvollen Verhältnis berücksichtigt.
Steuerrecht und Handelsrecht unterscheiden verschiedene Arten der Abschreibung.
Das Handelsrecht gibt vor, dass die Abschreibung in der Bilanz in einer Unterteilung von planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen darzustellen ist.
Planmäßige Abschreibung
Grundsätzlich sind für abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens Abschreibungen anzuwenden, die im Voraus festgelegt sind und als planmäßig bezeichnet werden. Der Gesetzgeber gibt für die Bilanz in § 253 Absatz 3 HGB vor, dass ein Abschreibungsplan zu erstellen ist. Dieser muss die Kosten der Anschaffung oder Herstellung für jeden Gegenstand des Anlagevermögens als Grundlage für die Abschreibung festhalten. Auf dem Plan sind zudem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre zu verteilen, in denen der Gegenstand voraussichtlich für den Betrieb genutzt werden kann. Kann bei selbst hergestellten Gegenständen die Nutzungsdauer nicht zuverlässig geschätzt werden, sind die Herstellungskosten auf zehn Jahre abzuschreiben.
Außerplanmäßige Abschreibung
Neben den planmäßigen Abschreibungen, die sich nach der Nutzungsdauer oder Leistungskapazität richten, können auch außerplanmäßige Abschreibungen für alle Vermögensgegenstände angewendet werden. Sie werden eingesetzt, wenn Wirtschaftsgüter vor Ablauf ihrer regulären Nutzungsdauer einen nicht vorhergesehenen Wertverlust erleiden. Für sie gilt das strenge Niederstwertprinzip, das aus Marktwert und Anschaffungskosten den niedrigeren Wert zu wählen hat. Demnach werden Vermögensgegenstände eines Betriebs zu dem Wert außerplanmäßig abgeschrieben, der dem Kaufpreis entspricht, den sie am Bilanzstichtag erzielen würden. Ist der Wertverlust nur vorübergehend eingetreten und der Wert des Gegenstands steigt erneut, ist die Abschreibung durch eine Zuschreibung zu korrigieren.
Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung
Wertverluste allgemeiner und besonderer Art sind der Anlass für außerplanmäßige Abschreibungen von Wirtschaftsgütern. Zu den zentralen Kriterien für den Wertverlust von Vermögensgegenständen gehören:
Kalkulatorische Abschreibung
Die kalkulatorische Abschreibung ist eine Abschreibungsmethode in der Bilanz. Hier werden die Wiederbeschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung eingesetzt, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens realistisch zu dokumentieren.
Ausnahme Geringwertige Wirtschaftsgüter
Eine Ausnahme von regulär planmäßiger oder außerplanmäßiger Abschreibung im Handelsrecht bilden die geringwertigen Wirtschaftsgüter, die sofort und in voller Höhe abgeschrieben werden können.
Das Steuerrecht behandelt mehrere Arten der Abschreibung. Diese sind:
Absetzung für Abnutzung AfA
Die Abschreibung verteilt die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens auf die Jahre der betrieblichen Nutzungsdauer. Die Teilbeträge können im Rahmen der Steuererklärung als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten geltend gemacht werden. Um die Nutzungsdauer zu ermitteln, stehen sogenannte AfA Tabellen zur Verfügung, die das Bundesministerium für Finanzen regelmäßig veröffentlicht.
Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung AfaA
Die AfaA ist eine außerplanmäßige Abschreibung, die das Einkommensteuergesetz in § 7 Absatz 1 Satz 7 EStG regelt. Demnach können Gegenstände aufgrund außergewöhnlicher Abnutzung bei Eintreten eines vorzeitigen technischen oder wirtschaftlichen Wertverlusts auch abweichend von der geschätzten Nutzungszeit abgeschrieben werden. Entfällt zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzung für die AfaA, ist eine Zuschreibung anzusetzen.
Absetzung für Substanzverringerung AfS
Bergbauunternehmen, Steinbrüche und ähnliche Betriebe können den Verbrauch ihrer Substanz als Aufwandsposten berücksichtigen.
Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter GWG
Liegen die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts bei einem Wert bis zu 800 Euro netto, können sie sofort und in voller Höhe abgeschrieben werden.
Sonderabschreibungen
Sonderabschreibungen gehen nicht auf die Wertminderung eines Gegenstands ein. Sie beziehen sich auf besondere steuerliche Vorschriften, die eine Abschreibung ermöglichen. Sonderabschreibungen sind Instrumente zur Förderung von Unternehmen, da sie eine Abschreibung in voller Höhe oder zu einem Teil gestatten und somit die Bereitschaft zu Investitionen unterstützen.
Teilwertabschreibung
Die Teilwertabschreibung gehört zu den außerplanmäßigen Abschreibungen, die einen vorzeitigen Wertverlust berücksichtigen. So können Waren, wie zum Beispiel länger gelagerte Kleidungsstücke, deren Wert nach Saisonende gefallen ist und die nur noch mit Verlust verkauft werden können, zu einem entsprechenden Teil abgeschrieben werden.
Um eine Abschreibung durchzuführen, können unterschiedliche Verfahren genutzt werden, die sich nach der Art und Nutzung der betroffenen Gegenstände des Vermögens richten. Grundsätzlich unterscheiden sich die Methoden der Abschreibung nach den Kriterien Zeit und Leistung. Neben der Leistungsabschreibung stehen die zeitlich orientierten Abschreibungen, zu denen die
gehören.
Die reguläre Methode zur Abschreibung ist die lineare Abschreibung. Die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung werden bei der linearen Abschreibung auf die Jahre des Zeitraums der betrieblichen Nutzung aufgeteilt. Die Nutzungsdauer, die das Finanzamt für die jeweiligen Wirtschaftsgüter anerkennt, findet sich in den AfA-Tabellen, die das Bundesfinanzministerium regelmäßig veröffentlicht. In jedem Wirtschaftsjahr kann das Unternehmen einen gleich hohen Betrag abschreiben.
Findet sich ein Vermögenswert nicht in den AfA-Tabellen, zum Beispiel weil der Betrieb das Wirtschaftsgut selbst hergestellt hat, kann die folgende Formel für lineare Abschreibung zum Einsatz kommen.
Abschreibungsrate = (Herstellungskosten – Resterlös) / Jahre der voraussichtlichen Nutzung
Degressive Abschreibung
Bei der degressiven Abschreibung verringern sich die Abschreibungsbeträge mit zunehmenden Jahren kontinuierlich. Die Abschreibungsraten sinken demnach mit zunehmender Dauer der Nutzung. Zum Beispiel werden im ersten Jahr 25% des Kaufpreises abgesetzt, im zweiten Jahr 20% und im dritten Jahr 15% (geometrisch degressiv). Im zweiten Beispiel werden im ersten Jahr 5000 Euro vom Kaufpreis, im zweiten Jahr 4500 Euro, im dritten Jahr 4000 Euro abgeschrieben (arithmetisch degressiv). Der Prozentsatz, der absinkt oder die Differenz der abfallenden Anteile ist dabei jeweils konstant. Die degressive Abschreibung findet selten Anwendung und wird steuerlich nicht anerkannt, ist in der Bilanz jedoch möglich. Dasselbe gilt für die progressive Abschreibung.
Progressive Abschreibung
Die progressive Abschreibung kehrt die Ratenfolge der degressiven Abschreibung um. Sie beginnt mit niedrigen Raten, die im Laufe der Jahre der Abschreibung gleichmäßig ansteigen. Auch die progressive Abschreibung kennt die beiden Methoden geometrisch progressiv für eine prozentuale Aufteilung der Raten und arithmetisch progressiv für eine rechnerische Aufteilung der Raten.
Leistungsabschreibung
Die Leistungsabschreibung orientiert sich an den Kapazitäten des Vermögensgegenstandes, die mit dem sogenannten Leistungsvolumen bezeichnet werden. Zum Beispiel hat ein LKW ein Leistungsvolumen von 500.000 km (gesamtes Leistungspotenzial). Eine weitere Größe, die bei der Leistungsabschreibung zu berücksichtigen ist, ist die tatsächliche Leistung, die mit Leistungseinheiten bezeichnet wird. Zum Beispiel wird der LKW pro Jahr voraussichtlich 30.000 km gefahren. Zur Ermittlung der Leistungsabschreibung wird die Differenz aus Herstellungskosten und Restwert mit der Leistungseinheit multipliziert, um das Ergebnis durch das Leistungsvolumen zu teilen.
Formel für Leistungsabschreibung
Abschreibungsrate / Leistungseinheit = (Herstellungskosten – Restwert) / Leistungsvolumen
Buchung von Abschreibungen
In der Buchhaltung werden Abschreibungen zum Bilanzstichtag gebucht. Die Buchung erfolgt auf dem Aufwandskonto im Soll, das die Abschreibungen erfasst, die zum Vermögensgegenstand passen. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem jeweils aktiven Bestandskonto im Haben.
Einzelabschreibung und Poolabschreibung
Geringwertige Wirtschaftsgüter können als Einzelabschreibungen oder als Poolabschreibungen erfasst werden.
Direkte Abschreibung und indirekte Abschreibung
In der Buchhaltung können Abschreibungen direkt oder indirekt vorgenommen werden.
Die Wertminderung von Vermögensgegenständen, die Unternehmen anschaffen, ist in der Bilanz und der dazu gehörenden Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Denn die Bilanz soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens realistisch und genau wiedergeben. Abschreibungen in der Bilanz senken den Buchwert von Vermögensgegenständen und mindern den Ertrag. Für die Ausweisung stehen mit Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren zwei Varianten zur Verfügung.
Vorschriften für das Gesamtkostenverfahren
Wird in der Gewinn- und Verlustrechnung von Kapitalgesellschaften das Gesamtkostenverfahren angewendet, schreibt das Handelsgesetzbuch in § 275 Absatz 2 HGB die Aufstellung genau vor:
Vorschriften für das Umsatzkostenverfahren
Wird das Umsatzkostenverfahren angewendet, sind
Weitere Vorschriften
Das Handelsgesetzbuch schreibt weiter vor, dass
In der Gewinn- und Verlustrechnung sind Abschreibungen gesondert als Aufwand auszuweisen. Sie mindern den Gewinn und führen zu einer Senkung der Steuerlast und somit zu weniger Kapitalabfluss. Die Wahl der Abschreibungsmethode, die ein wichtiges Instrument für die Steuerung von Unternehmen stellt und der Abschreibungsverlauf sowie die Schätzung der Nutzungsdauer nehmen einen gravierenden Einfluss auf die Kapitalkraft des Unternehmens. Auch Sonderabschreibungen haben eine herausragende Bedeutung für die Steuerung des Kapitalabflusses von Unternehmen. Die Gestaltungsmöglichkeiten durch die Wahl von Abschreibungsmethoden in der Bilanz verschafft Unternehmen einerseits die Möglichkeit, stille Rücklagen zu bilden und die wirtschaftliche Lage des Betriebs bedeckt darzustellen. Andererseits zieht der Grundsatz der Stetigkeit in allen Abschreibungsmethoden eine Stabilisierung in der Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach sich.