Abschreibung

Gegenstände, die Unternehmen im Zuge ihres wirtschaftlichen Handelns für ihren Betrieb anschaffen, können steuerlich geltend gemacht werden. Abhängig von der Art der Gegenstände und der Höhe der Anschaffungskosten, können sie sofort in voller Höhe abgeschrieben oder aber über einen längeren Zeitraum angesetzt werden.

Definition

Der Begriff „Abschreibung“ bezeichnet verschiedene Verfahren, mit denen Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens nach bestimmten Regelungen abgewertet werden. Sie dient dazu, die Wertminderung von Anlagegütern zu erfassen und als Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung oder einer anderen Jahresabrechnung anzusetzen.

 

Gegenstände des Anlagevermögens sind abschreibungsfähig, wenn sie durch Abnutzung im Laufe ihrer Nutzung an Wert verlieren. Bei der Abschreibung werden die Anschaffungskosten entsprechend der erwarteten Nutzungsdauer aufgeteilt, sodass jedes Jahr ein Teilbetrag als Verlust eingerechnet wird.

Der Gegensatz zur Abschreibung ist die Zuschreibung, die eine Werterhöhung bezeichnet.

 

Sinn der Abschreibung

 

Der Gesetzgeber verlangt Abschreibungen, um die Kosten für Vermögensgegenstände auf bestimmte Zeiträume oder Leistungsintervalle zu verteilen. Anstatt die Kosten sofort zu verbuchen, werden sie über die Nutzungsdauer verteilt. Dadurch entstehen keine sofortigen, hohen Verluste im Anschaffungsjahr, was eine realistischere Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ermöglicht. Abschreibungen sorgen dafür, dass der Wertverlust eines Gegenstands entsprechend seiner tatsächlichen Nutzung berücksichtigt wird.

Gegenstände der Abschreibung

Ein Unternehmen kann materielle und immaterielle Vermögenswerte abschreiben, vorausgesetzt sie sind von begrenzter Nutzungsdauer oder Leistungskapazität. Dazu zählen etwa diese Werte:

Materielle Vermögenswerte

  • Maschinen
  • Maschinenanlagen
  • Fahrzeuge
  • Betriebsausstattung
  • Geschäftsausstattung
  • Immobilien
  • Grundstücke
  • Büromöbel
  • Werkstatteinrichtungen
  • Lagereinrichtung
  • Werkzeuge

 

Immaterielle Vermögenswerte

  • Firmenwert
  • Geschäftswert
  • Marken
  • Lizenzen
  • Patente
  • Wertpapiere

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Rechtliche Vorgaben der Abschreibung

Abschreibung im Handelsrecht

 

Das Handelsgesetzbuch verpflichtet Unternehmen in § 253 Abs 1 Satz 1 HGB dazu, Abschreibungen dem Grunde nach vorzunehmen. Demnach sollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wie folgt um Abschreibungen vermindert angesetzt werden:

 

Wenn die Nutzung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens zeitlich begrenzt ist, müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch planmäßige Abschreibungen reduziert werden. Diese Wertminderungen sind sowohl in der Bilanz als auch in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens realistisch darzustellen. In der Bilanz verringern Abschreibungen den Buchwert des entsprechenden Vermögensgegenstands, während sie in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand verbucht werden und somit den Jahresüberschuss mindern. Für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind ebenfalls Abschreibungen erforderlich, um sie mit einem niedrigeren Wert als dem Marktwert anzusetzen. Falls außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen wurden und die Gründe dafür später entfallen, muss der Buchwert durch eine Zuschreibung wieder erhöht werden.

Abschreibung im Steuerrecht

 

Das Steuerrecht unterscheidet die Abschreibung, die das Einkommensteuergesetzbuch in § 7 EStG regelt, für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude. Demnach sind abnutzbare Anlagegegenstände von Unternehmen für die Dauer ihrer Nutzung nach vorgegebenem Plan abzuschreiben. Das Steuerrecht nennt den Vorgang der planmäßigen Abschreibung „Absetzung für Abnutzung“, kurz AfA. Die planmäßige Abschreibung ist in jedem Fall verpflichtend, auch wenn keine Wertminderung des Vermögensgegenstands eintritt oder der Wert sogar steigt. Die Planmäßigkeit der Abschreibung besagt, dass die Abnutzungszeit eindeutig vorgegeben ist und die Aufteilung entsprechend der Jahre der Abnutzungszeit erfolgt.

 

Der Abschreibungsplan hat folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 

  • Grundlage der Abschreibung
    Kosten für die Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes

 

  • Nutzungsdauer der Abschreibung
    Festgelegter Zeitraum, nach dessen Ablauf der Gegenstand einen bestimmten Restwert erreicht

 

  • Abschreibungsmethode
    Art der Aufteilung der Kosten für die Anschaffung und Art der Abschreibung im Jahr der Anschaffung

Arten der Abschreibung

Das Handelsrecht unterscheidet zwischen einer planmäßigen und einer außerplanmäßigen Abschreibung.

 

Planmäßige Abschreibung

 

Für abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens sind Abschreibungen erforderlich, die im Voraus festgelegt und als planmäßig bezeichnet werden. Laut § 253 Absatz 3 HGB muss ein Abschreibungsplan erstellt werden, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jedes Gegenstands des Anlagevermögens als Basis für die Abschreibung dokumentiert. Dieser Plan verteilt die Kosten auf die Geschäftsjahre, in denen der Gegenstand voraussichtlich genutzt wird. Ist die Nutzungsdauer bei selbst hergestellten Gegenständen schwer zu schätzen, werden die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben.

 

Außerplanmäßige Abschreibung

 

Neben den planmäßigen Abschreibungen, die sich nach der Nutzungsdauer oder Leistungskapazität richten, gibt es auch außerplanmäßige Abschreibungen. Diese kommen zum Einsatz, wenn Wirtschaftsgüter vor Ablauf ihrer regulären Nutzungsdauer einen unerwarteten Wertverlust erleiden. Hier gilt das strenge Niederstwertprinzip, das den niedrigeren Wert aus Marktwert und Anschaffungskosten ansetzt. Vermögensgegenstände werden somit zu dem Wert außerplanmäßig abgeschrieben, den sie am Bilanzstichtag erzielen könnten. Sollte der Wertverlust nur vorübergehend sein und der Wert des Gegenstands wieder steigen, wird die Abschreibung durch eine Zuschreibung korrigiert.

 

Die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung sind Wertverluste allgemeiner und besonderer Art:

 

  • Technische Ursachen
    – Verschleiß durch Gebrauch oder Ruhe oder Verschleiß durch außergewöhnliche Umstände, z.B. Hochwasser
    – Wertverlust alter Technik durch technischen Fortschritt

 

  • Wirtschaftliche Ursachen
    – Fehlinvestitionen
    – Nachfrageverschiebungen
    – Unwirtschaftlichkeit

 

  • Rechtliche Ursachen
    – Entwertung durch Änderungen von Gesetzen
    – Auslaufende Verträge
    – Auslaufende Lizenzen oder Patente

 

Weitere Abschreibungsarten:

 

  • Kalkulatorische Abschreibung: Die kalkulatorische Abschreibung ist eine Abschreibungsmethode in der Bilanz. Hier werden die Wiederbeschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung eingesetzt, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens realistisch zu dokumentieren.

 

  • Ausnahme Geringwertige Wirtschaftsgüter: Eine Ausnahme von regulär planmäßiger oder außerplanmäßiger Abschreibung im Handelsrecht bilden die geringwertigen Wirtschaftsgüter, die sofort und in voller Höhe abgeschrieben werden können.

Arten der Abschreibung im Steuerrecht

Auch das Steuerrecht behandelt mehrere Arten der Abschreibung.

 

  • Absetzung für Abnutzung AfA
    Die Abschreibung verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Anlagegüter auf die betriebliche Nutzungsdauer. Diese Teilbeträge können in der Steuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Zur Ermittlung der Nutzungsdauer dienen AfA-Tabellen, die das Bundesministerium für Finanzen regelmäßig veröffentlicht.

 

  • Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung AfaA
    Die AfaA ist eine außerplanmäßige Abschreibung, die in § 7 Absatz 1 Satz 7 EStG geregelt ist. Sie erlaubt die Abschreibung von Gegenständen aufgrund außergewöhnlicher Abnutzung bei vorzeitigem technischen oder wirtschaftlichen Wertverlust, abweichend von der geschätzten Nutzungsdauer. Entfällt später die Voraussetzung für die AfaA, muss eine Zuschreibung vorgenommen werden.

 

  • Absetzung für Substanzverringerung AfS
    Bergbauunternehmen, Steinbrüche und ähnliche Betriebe können den Verbrauch ihrer Substanz als Aufwandsposten berücksichtigen.

 

  • Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter GWG
    Liegen die Kosten für die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts bei einem Wert bis zu 800 Euro netto, können sie sofort und in voller Höhe abgeschrieben werden.

 

  • Sonderabschreibungen
    Sonderabschreibungen berücksichtigen nicht die Wertminderung eines Gegenstands, sondern beruhen auf speziellen steuerlichen Vorschriften, die Abschreibungen ermöglichen. Diese Abschreibungen fördern Unternehmen, indem sie eine vollständige oder teilweise Abschreibung erlauben und somit Investitionen begünstigen.

 

  • Teilwertabschreibung
    Die Teilwertabschreibung ist eine außerplanmäßige Abschreibung, die einen vorzeitigen Wertverlust berücksichtigt. Beispielsweise können länger gelagerte Kleidungsstücke, deren Wert nach Saisonende gesunken ist und nur noch mit Verlust verkauft werden können, entsprechend abgeschrieben werden.

Abschreibungsmethoden

Lineare Abschreibung

 

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die betriebliche Nutzungsdauer verteilt. Die anerkannte Nutzungsdauer ist in den regelmäßig vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten AfA-Tabellen festgelegt. Falls der Vermögenswert nicht in diesen Tabellen aufgeführt ist, kann die folgende Formel verwendet werden:

 

Formel: Abschreibungsrate = (Herstellungskosten – Resterlös) / Jahre der Nutzung

 

Degressive Abschreibung

 

Bei der degressiven Abschreibung verringern sich die Abschreibungsbeträge jährlich. Diese Methode ist geometrisch (prozentualer Rückgang) oder arithmetisch (konstanter Betrag) möglich, wird jedoch steuerlich nicht anerkannt, aber in der Bilanz verwendet.

 

Progressive Abschreibung

 

Die progressive Abschreibung beginnt mit niedrigen Raten, die jährlich ansteigen. Sie kann geometrisch (prozentual) oder arithmetisch (rechnerisch) erfolgen, ist jedoch steuerlich ebenfalls nicht anerkannt.

 

Leistungsabschreibung

 

Die Leistungsabschreibung basiert auf der Nutzungskapazität des Vermögensgegenstands. Die Abschreibung erfolgt entsprechend der tatsächlichen Leistungseinheiten, zum Beispiel gefahrene Kilometer eines LKWs.

 

Formel: Abschreibungsrate / Leistungseinheit = (Herstellungskosten – Restwert) / Leistungsvolumen

Abschreibung in der Buchhaltung

In der Buchhaltung werden Abschreibungen zum Bilanzstichtag gebucht. Die Buchung erfolgt auf dem Aufwandskonto im Soll, das die Abschreibungen erfasst, die zum Vermögensgegenstand passen. Die Gegenbuchung erfolgt auf dem jeweils aktiven Bestandskonto im Haben.

 

Einzelabschreibung und Poolabschreibung

  • Sofortabschreibung
    Für Einzelabschreibungen gilt ein Grenzwert von 800 Euro netto, der eine Sofortabschreibung in voller Höhe erlaubt.
  • Poolabschreibung
    Poolabschreibungen können mit Gegenständen gebildet werden, deren Kaufpreis zwischen 250 bis 1000 Euro netto liegt. Für das gesamte Wirtschaftsjahr wird ein Sammelposten aus allen Gegenständen mit dem Kaufpreisintervall gebildet. Der Gesamtbetrag des Sammelpostens wird über fünf Jahre gleichmäßig abgeschrieben. Wird eine Poolabschreibung gewählt, können im gleichen Wirtschaftsjahr keine Einzelabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter vorgenommen werden.

 

Direkte Abschreibung und indirekte Abschreibung

  • Direkte Abschreibung
    Bei der direkten Abschreibung setzt die Buchhaltung durch den Buchungssatz „Abschreibungen an Vermögenskonto“ den Betrag in den Vermögenskonten ab. Das Handelsgesetzbuch sieht für Kapitalgesellschaften nur die direkte Abschreibung vor.
  • Indirekte Abschreibung
    Das Passivkonto „Wertberichtigungen“ kommt bei der indirekten Abschreibung zum Einsatz, auf dem die Abschreibung mit dem Buchungssatz „Abschreibungen an Wertberichtigungen auf Anlagen“ gesammelt wird. Die Bilanzwerte auf dem Anlagekonto stimmen durch diese Buchung mit den Kosten für die Anschaffung oder Herstellung überein.

Ausweis von Abschreibungen in der Bilanz

Die Wertminderung von Vermögensgegenständen muss in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens realistisch darzustellen. Abschreibungen senken den Buchwert und mindern den Ertrag. Dafür gibt es zwei Methoden: Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren.

 

  • Vorschriften für das Gesamtkostenverfahren: Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in der Gewinn- und Verlustrechnung von Kapitalgesellschaften schreibt § 275 Absatz 2 HGB Folgendes vor:- Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen: Position Nr. 7a.
    – Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens: Position Nr. 12.
    – Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens (abseits üblicher Abschreibungen): Position Nr. 7b.
    – Reguläre Abschreibungen:
    – Bestandsminderungen: Position Nr. 2
    – Materialaufwand: Position Nr. 5a
    – Sonstige betriebliche Aufwendungen: Position Nr. 8

 

  • Vorschriften für das Umsatzkostenverfahren: Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind Abschreibungen wie folgt auszuweisen:- Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens: Position Nr. 11.
    – Übrige planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen (abhängig vom Sachbezug) unter Herstellungskosten: Position Nr. 2.
    – Vertriebskosten: Position Nr. 4.
    – Allgemeine Verwaltungskosten: Position Nr. 5.
    – Sonstige betriebliche Aufwendungen: Position Nr. 7.
    – Außerordentliche Aufwendungen: Position Nr. 15.

 

Weitere Vorschriften

 

Das Handelsgesetzbuch schreibt weiter vor, dass

  • außerplanmäßige Abschreibungen in der Bilanz gesondert oder im Anhang anzugeben sind.
  • der Anhang die Abschreibungen des Anlage- und Umlaufvermögens angeben und begründen muss.