Der Begriff kommt vom lateinischen „consolidare“ und bedeutet „stark machen, fest machen“. Im Grundsatz bedeutet Konsolidierung das Erreichen einer Stabilität oder einer Verfestigung. Sie kann in bestimmten Situationen auch dadurch erreicht werden, dass mehrere einzelne Größen zu einer einzigen Größe zusammengeschlossen werden, um ein höheres Maß an Stabilität für alle beteiligten Einzelteile zu erreichen.
In der Wirtschaft zielt eine Konsolidierung darauf, dem betreffenden Akteur finanzielle und wirtschaftliche Stabilität zu verschaffen. Maßnahmen zur Konsolidierung können in der Praxis auf folgende Ergebnisse zielen:
In der Wirtschaftspolitik ist der Begriff Haushaltskonsolidierung bekannt als Absichtserklärung der Politik, die Nettoneuverschuldung der öffentlichen Haushalte zu verringern. Dabei benennt die Konsolidierung einen länger andauernden Prozess, in dem steuerliche Defizite in öffentlichen Haushalten fortlaufend eingeschränkt und abgebaut werden.
Die Konsolidierung im Finanzwesen zielt auf die Umwandlung von kurzfristigen in langfristige Schulden. Unternehmen können einen langfristigen Kredit aufnehmen, um kurzfristigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und diese abzusichern. Eine Konsolidierung im Finanzwesen ist aber auch durch die Umwandlung eines kurzen Kredits mit ungünstigen Konditionen in einen Kredit mit längerer Laufzeit und besseren Konditionen erreicht.
Die gängigste Art der Konsolidierung ist die sogenannte Brückenfinanzierung. Dieses Instrument wird insbesondere von Unternehmen eingesetzt, um kurzfristige Zahlungsverpflichtungen leisten zu können. Hierfür nehmen die Akteure einen kurzfristigen Kredit auf, um das wirtschaftliche Handeln zu gewährleisten, die Produktion aufrecht zu erhalten oder Waren, beziehungsweise Material zu beschaffen. In der Regel nehmen Unternehmen, die eine Brückenfinanzierung in Anspruch nehmen, einen kurzfristigen Kredit auf, der mit einer konkreten Umsatzerwartung abgedeckt ist. So können sie ein gezieltes wirtschaftliches Handeln finanzieren und nach der Realisierung und erfolgtem Absatz den Kredit wieder zurückführen. Die Brückenfinanzierung unterstützt Unternehmen dabei, während einer Produktions- oder Realisationsphase ihre Liquidität aufrecht zu erhalten und eine Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden, bis sie die zeitlich geplanten Umsätze erzielt haben.
Der Begriff Novation ist ein Rechtsbegriff aus dem Schuldrecht und geht auf das lateinische „novatio“ zurück, das „Neuerung“ bedeutet. Grundsätzlich hebt die Novation ein altes Schuldverhältnis auf, indem es ein neues Schuldverhältnis schafft. Besteht zum Beispiel ein Kredit, der mit teuren Nebenkosten, hohen Zinsen und einer ungünstigen Tilgung vereinbart wurde, kann eine Novation angestrebt werden. Diese verwandelt den ungünstigen Kredit in einen neuen Kredit mit günstigeren Konditionen. Die Novation kann zum Beispiel durch einen Wechsel des Kreditinstituts umgesetzt werden. Da ungünstige Rahmenbedingungen für Kredite eine erhebliche Belastung für Betriebe darstellen, sichert eine Novation die Liquidität und führt zu einer Konsolidierung des Unternehmens.
Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse geregelt, zu denen auch die Novation zählt. § 311 Abs 1 BGB gibt vor, dass die Begründung eines Schuldverhältnisses durch ein Rechtsgeschäft ebenso einen Vertrag zwischen den Beteiligten erfordert, wie die Änderung eines Schuldverhältnisses. Eine Novation führt dazu, dass ein alter Schuldvertrag rechtlich erlischt, während ein neuer Vertrag mit neuem Inhalt vereinbart wird.
Der Begriff Unifizierung bedeutet die Verschmelzung zu einer Einheit. Dieses Instrument zur Konsolidierung zielt auf die Reduktion von Zahlungsverpflichtungen vieler Gläubiger auf einen einzigen Gläubiger. Um ihr wirtschaftliches Handeln zu aktivieren oder zu realisieren, gehen Unternehmen zahlreiche kleine Zahlungsverpflichtungen gegenüber verschiedenen Lieferanten oder Dienstleistern ein. Daneben können auch mehrere kleine Kredite laufen, die zum Beispiel für Brückenfinanzierungen aufgenommen wurden. Um alle bestehenden Zahlungsverpflichtungen abzudecken, kann das Unternehmen eine Unifizierung durch die Aufnahme eines größeren und langfristigen Kredits vornehmen. Die vielen kleinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber verschiedenen Gläubigern werden mit der Unifizierung durch die Verpflichtung gegenüber einem einzigen Gläubiger abgelöst.
Die Konsolidierung im Rechnungswesen vereint die Einzelabschlüsse der verschiedenen Unternehmen innerhalb eines Konzerns zu einem einheitlichen Abschluss. Ein Konzern besteht aus mehreren rechtlich eigenständigen Unternehmen, die unabhängig voneinander operieren. Jedes dieser Unternehmen erstellt einen eigenen Jahresabschluss, den sogenannten Einzelabschluss. Dieser dokumentiert den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, bietet Außenstehenden Einblick in dessen finanzielle Lage und dient als Grundlage für die Besteuerung. Die Erstellung des Jahresabschlusses ist gesetzlich durch das Handelsgesetzbuch (HGB) vorgeschrieben.
Die Konsolidierung kombiniert diese Einzelabschlüsse zu einem umfassenden Konzernabschluss. Dabei werden die Summen ergänzt oder bereinigt, um eine einheitliche Bilanz zu erstellen, die den wirtschaftlichen Zusammenhang der einzelnen Unternehmen darstellt. Das Ziel der Konsolidierung ist es, eine klare und einheitliche Darstellung des Jahresabschlusses zu ermöglichen und die verschiedenen Unternehmen innerhalb des Konzerns als eine wirtschaftliche Einheit zu präsentieren. Laut § 297 Abs. 3 HGB muss im Konzernabschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so dargestellt werden, als ob sie ein einziges Unternehmen wären. Dies erhöht die Transparenz der wirtschaftlichen und finanziellen Gesamtlage des Konzerns.
Die Konsolidierung innerhalb eines Konzerns basiert auf den Einzelabschlüssen der zugehörigen Unternehmen. Das Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt vor, dass der Konzernabschluss diese Einzelabschlüsse einheitlich zusammenfassen muss. Das umfasst die Anpassung an einen einheitlichen Aufbau, Währung und Stichtag.
1. Kapitalkonsolidierung: Gemäß § 301 Abs. 1 HGB werden die Kapitalposten von Mutter- und Tochtergesellschaften zusammengeführt, um Doppelerfassungen zu vermeiden. Dies erfolgt erstmalig beim Erwerb des Tochterunternehmens und wird jährlich wiederholt.
2. Schuldenkonsolidierung: Nach § 303 HGB werden konzerninterne Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufgerechnet, da der Konzern keine Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber sich selbst in der Bilanz haben kann.
3. Zwischenergebniseliminierung: Gemäß § 304 HGB müssen Vermögensgegenstände, die zwischen Konzernunternehmen transferiert wurden, ohne Gewinnansatz konsolidiert werden. Dadurch werden Gewinne und Verluste aus internen Geschäften eliminiert.
4. Aufwands- und Ertragskonsolidierung: Nach § 305 HGB werden konzerninterne Aufwendungen und Erträge aus den Einzelabschlüssen herausgenommen. Umsatzerlöse aus internen Lieferungen und Leistungen werden mit den entsprechenden Aufwendungen verrechnet.