06. Februar 2022
Prozesse
Selbstständige und Unternehmer zahlen oft zu viel Einkommensteuer. Der Grund dafür lautet: Sie haben viel mehr Möglichkeiten Ausgaben abzusetzen als Angestellte. Das führt zu dem Problem, dass sie bei der Steuererklärung oft gar nicht an alles denken können. Damit Sie nicht den Überblick verlieren und Ihre Steuererklärung korrekt ausfüllen, sollten Sie die folgenden elf Steuertipps für Selbstständige beherzigen.
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen unterliegen der Sollversteuerung. Das bedeutet, dass sie auch Mehrwertsteuern aus noch nicht bezahlten Rechnungen an das Finanzamt überführen müssen. Freiberufler, die ihren Gewinn nicht über eine Bilanz, sondern eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eine Istversteuerung zu beantragen. Dabei müssen sie die Steuer erst dann abführen, wenn der Kunde seine Rechnung beglichen hat, was zu zusätzlicher Liquidität verhelfen kann.
Beim Investitionsabzugsbetrag handelt es sich um eine gewinnmindernde Rücklage, die bereits bis zu drei Jahre vor der Anschaffung gebildet werden kann. Die Rücklage darf bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes betragen. Wird der Gegenstand, für den ein IAB gebildet wurde, nicht rechtzeitig angeschafft, muss die Rücklage allerdings gewinnerhöhend aufgelöst werden, und zwar in dem Jahr, in dem sie ursprünglich gebildet wurde. Sie müssen also Steuern nachzahlen.
Die Altersvorsorge über einen Riester-Vertrag sowie die Rürup-Rente werden staatlich gefördert. Unternehmer und Selbstständige haben dabei einen Anspruch auf einen Sonderausgabenabzug für ihre Beiträge zur Altersvorsorge in ihrer Einkommensteuererklärung. Dies hat nicht nur einen steuerlichen Vorteil: Gerade wer selbstständig tätig ist, sollte das Thema Altersvorsorge nicht auf die leichte Schulter nehmen. Informieren Sie sich umfassend darüber, wie Sie sich optimal auf die Rente vorbereiten können.
Einer der wohl größten Posten, mit denen Sie Ihre Steuerlast mindern können, sind die sogenannten Betriebsausgaben. Darunter können Sie alle Aufwendung absetzen, die für den Betrieb Ihres Unternehmens unerlässlich sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich um eine hauptberufliche oder nebenberufliche Selbstständigkeit handelt.
Darunter zählen beispielsweise:
Investitionen mindern den Gewinn. In sein Unternehmen zu investieren, ist also eine gute Möglichkeit um Steuern zu sparen. Während große Investitionen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, können sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bereits im Jahr der Anschaffung in Gänze abgesetzt werden. Zu den GWG gehören Gegenstände mit einem Wert bis zu 800 Euro netto (Stand 2019). Ein typisches GWG ist beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar. Es muss für Ihre Arbeit notwendig sein. Das wären zum Beispiel Büromöbel oder auch beruflich genutzte Software.
Alle Fahrzeuge, die zwischen 50 und 100 Prozent der Zeit betrieblich genutzt werden, können zusammen mit den dazugehörigen Nebenkosten im vollen Umfang als Betriebskosten angerechnet werden. Denn in diesem Fall zählen sie als Arbeitsmittel. Art und Umfang der Nutzung weisen Sie über ein richtig geführtes Fahrtenbuch nach. Selbst bei einem Nutzungsumfang zwischen 10 und 50 Prozent besteht die Möglichkeit Ihr Fahrzeug zumindest teilweise anrechnen zu lassen. Sie müssen lediglich den Anteil der Privatfahrten berücksichtigen und ihn herausrechnen.
Verfügen Sie in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung über ein Arbeitszimmer, dann können Sie es unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anrechnen lassen. Dieses ist nämlich dann unbegrenzt abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer Betriebsstätte oder der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit ist. Falls dies nicht zutrifft, Ihnen aber für die im Arbeitszimmer ausgeübte Tätigkeit kein anderer Platz zur Verfügung steht (z.B. weil Ihre Werkstatt oder Ihr Lager kein Büro für die Buchhaltung hat) können Sie immerhin noch bis zu 1.250 Euro pro Jahr absetzen.
Übrigens: Wenn Sie in Ihren Privathaushalt einen Raum ausschließlich als Lager oder Archiv für Ihren Betrieb nutzt, können Sie auch diesen steuerlich absetzen. Dabei ist wichtig, dass dieser Raum nicht zusätzlich als Arbeitsraum genutzt wird. Dort sollte also weder ein PC noch ein Schreibtisch zu finden sein.
Wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, erstattet das Finanzamt bereits bezahlte Vorsteuern mit einer Pauschale zurück. Dafür darf keine Buchführungspflicht vorliegen und Ihr Umsatz im Vorjahr sollte unter 61.365 Euro liegen. Zudem gibt es Regelungen für bestimmte Branchen, die in der Anlage §69 und §70 UStDV zu finden sind.
Praxisbeispiel: Monika ist als Friseurin selbstständig tätig. Sie erzielte 2018 einen Netto-Umsatz in Höhe von 25.000 Euro. Mangels größerer Investitionen hat sie laut ihrer Eingangsrechnung lediglich 250 Euro an Vorsteuern gezahlt. Nehmen wir an die Voraussetzungen für eine Vorsteuerpauschalierung sind gegeben.
Lösung: Nach Abschnitt A1. Nr. 8 der Anlage zu §§ 69, 70 UStDV kann Sie als Friseurin 4,5 Prozent des Umsatzes an Vorsteuern pauschal geltend machen. Bei einem Umsatz von 25.000 Euro entspricht das einem Betrag von 1.125 Euro. Das sind immerhin 875 Euro mehr als sie tatsächlich gezahlt hat.
Wer ein kleines Unternehmen führt und nur geringe Umsätze nachweisen kann, hat prinzipiell keine Verpflichtung zur Erstellung einer Bilanz. Denn in der Regel reicht dort die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aus. Wenn Sie jedoch Zahlen lieben und über den nötigen Durchblick verfügen, sollten Sie sich ruhig die Mühe machen. Denn eine freiwillige Bilanzierung eröffnet zahlreiche Möglichkeiten (z.B. durch Ausgabenverteilung oder Rückstellungen) Steuern zu sparen.
Aber Achtung: Die EÜR ist deutlich einfacher und weniger bürokratisch. An eine freiwillige Bilanzierung sollten Sie sich nur mit professioneller Hilfe oder ausreichendem Wissen wagen.
Wenn Sie selbstständig sind, können Sie Leasingraten in voller Höhe und sofort als Betriebskosten angeben. Dadurch profitieren Sie als Unternehmer von zusätzlicher Liquidität. Denn Sie müssen Ihre Investition nicht über mehrere Jahre abschreiben. Auch Sonderzahlungen können Sie oft sofort absetzen. Das setzt jedoch voraus, dass Sie Ihren Gewinn über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln und die Sonderzahlung nicht mehr als 30 Prozent des Gesamtwertes ausmacht. Der Leasing-Vertrag muss darüber hinaus eine Laufzeit von bis zu fünf Jahren haben.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben absetzbar. Dazu zählen auch Kirchensteuer, Spenden, Beiträge für gemeinnützige Vereine, Kinderbetreuungskosten, Unterhalt. Außergewöhnliche Belastungen können beispielsweise hohe Kosten durch eine Krankheit sein. Wie bereits im unseren Tipp Nr. 3 erwähnt, können Sie auch Vorsorgeaufwendungen für eine private Altersvorsorge geltend machen.