14. Februar 2022
Prozesse
Die Scheinselbstständigkeit ist für viele Selbstständige und ihre Auftraggeber ein leidiges Thema. Der Grund dafür ist vor allem, dass in Deutschland keine harten Kriterien für Scheinselbstständigkeit bestehen. Ein neuer Gesetzentwurf „gegen Missbrauch von Werkverträgen“ versucht das nun zu ändern. Betriebsräte sollen hierdurch gestärkt, gute Arbeitsplätze geschaffen und ausbeuterische Arbeit unterbunden werden.
In dem Entwurf sind viele Formulierungen bezüglich der Zusammenarbeit von Freelancern mit Unternehmen enthalten. Aus diesem Grund sollten besonders Start-ups immer genau prüfen, ob bei ihren Freiberuflern das Risiko einer Scheinselbstständigkeit gegeben ist. Denn sollte eine Scheinselbstständigkeit festgestellt werden, sind die finanziellen Konsequenzen erheblich und besonders für junge Unternehmen kaum tragbar. Denn der Arbeitgeber muss für die gesamte Auftragsdauer die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.
Sobald eine Person zwar nach außen (beispielsweise mit einem Werkvertrag) als selbstständiger Unternehmer auftritt, jedoch die ihre Aufgaben wie ein abhängig Beschäftigter erfüllt, dann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor.
Folgende Anhaltspunkte hierfür sind:
Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers
Feste Arbeitszeiten (zum Beispiel Schichtdienst)
Reporting-Pflichten gegenüber dem Auftraggeber
Feste Bezüge und Urlaubsanspruch
Die feste Integration in Prozesse und sonstige Infrastruktur des Auftraggebers
Häufig ist es jedoch ein komplexer Entscheidungsprozess, welche Art von Beschäftigung wirklich vorliegt. Die Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund kann in unsicheren Fällen helfen. Sie prüft die freiberuflichen Existenzformen und kommt bei Verdacht der Scheinselbstständigkeit auf den Selbstständigen zu.
Selbstständige, die in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen, sind nicht verpflichtet, Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen abzuführen. Sollte es jedoch den Verdacht geben, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, dann wird dies vom deutschen Staat nicht toleriert.
Damit Sie nicht in die Falle der Scheinselbstständigkeit geraten, sollten Sie folgende Konstellationen vermeiden:
Nach den Richtlinien der Rentenversicherung ist der Selbstständige auf der sicheren Seite, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Auf Verdacht vom Finanzamt, der Rentenversicherung oder jedoch vom Selbstständigen direkt kann eine Überprüfung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, beantragt werden.
Sollte das Finanzamt oder die Rentenversicherung einen Verdacht auf Scheinselbstständigkeit äußern, kann dies eine Betriebsprüfung für den Selbstständigen bedeuten. Dies kann steuer- und arbeitsrechtliche Folgen haben, sollte eine Scheinselbstständigkeit von der Rentenversicherung Bund festgestellt werden:
Der Gesetzesentwurf soll nun als Gesetz verankert werden. Es lohnt sich für Freiberufler, jedoch auch für Start-ups, welche mit Freiberuflern zusammenarbeiten, alle Kriterien zu checken, damit sie gar nicht erst in den Verdacht der Scheinselbstständigkeit kommen.