Jahresendspurt: Wofür Unternehmer sich unbedingt noch Zeit nehmen sollten

14. Dezember 2021

Inhaltsübersicht

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      Für den Großteil der Unternehmen entspricht das Geschäftsjahr auch heute noch dem Kalenderjahr. Das heißt, es wird nun höchste Zeit, das eine oder andere für 2021 noch anzuschieben, um für den Jahresabschluss noch etwas herauszuholen oder für das neue Jahr vorzusorgen. Abseits der steuerlichen Feinheiten gibt es eine Reihe von Dingen, die Ihnen im Jahr 2022 einiges erleichtern, wenn Sie sie noch in diesem Jahr vor den Festtagen erledigen.

      Inhaltsübersicht

      1. Investitionen vorziehen
      2. Der Arbeitsplatz im häuslichen Wohnzimmer
      3. Steuervorauszahlungen anpassen
      4. Forderungsverkauf
      5. Vervollständigung der Angaben auf Bewirtungsbelegen
      6. Minijobber und Mindestlohnentwicklung 2022

       

      Steuern sparen: Investitionen vorziehen

      Es lohnt sich immer, rechtzeitig vor dem Jahreswechsel noch einmal genau zu überlegen, in welcher Abteilung absehbar welche Anschaffungen anstehen. Insbesondere bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) kann es sich auszahlen, diese schnell noch vor Silvester fürs Unternehmen zu shoppen.

      Bis zu einem Anschaffungswert von 800 Euro netto wirkt dieser steuerliche Kniff, der Sofortabzug der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben. Die Klassiker dabei: Alles was im engeren Sinne zur Büroausstattung zählt – zum Beispiel Multifunktionsgeräte mit Scan-, Druck-, und Kopierfunktion, Leuchten, Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge.

      Gehen Sie Ihre Abteilungen mal in Ruhe gedanklich durch, Ihnen fällt bestimmt noch ein, wo Sie davon profitieren können.

       

      Steuern sparen: Der Arbeitsplatz im häuslichen Wohnzimmer

      Sie konnten vor der Pandemie mangels gesondertem sowie abschließbarem Raum nicht von der Abzugsfähigkeit Ihres häuslichen Arbeitszimmers profitieren? Dann denken Sie auch dieses Jahr an die Möglichkeit zur Berücksichtigung Ihres häuslichen Arbeitsplatzes, zum Beispiel im Schlaf- oder sogar Kinderzimmer.

      Die Homeoffice-Pauschale kann in den Steuererklärungen für die Kalenderjahre 2020 und 2021 geltend gemacht werden. Fünf Euro pro Tag für maximal 120 Tage pro Kalenderjahr können als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.

      Abzuwarten ist, wie lange dieser Betrag auch in Zukunft ein fester Bestandteil der Betriebsausgaben sein wird. Zumindest hat die Ampelkoalition in Aussicht gestellt, die Homeoffice-Pauschale möglicherweise bis zum 31.12.2022 im Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen.

       

      Liquidität: Steuervorauszahlungen anpassen

      Eine sorgfältige Prognose der Finanzplanung ist in vielerlei Hinsicht hilfreich und sichert ab. Ist daran beispielsweise ablesbar, dass Ihr Unternehmen im kommenden Jahr vermutlich niedrigere Gewinne erzielt als üblich, lassen Sie Ihre quartalsweise fälligen Vorauszahlungen an den Fiskus schon jetzt reduzieren. Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Finanzamt, ein formloser Antrag genügt.

       

      Liquidität: Forderungsverkauf

      Oft ist das erste Quartal eines Jahres von einer Vielzahl jährlich fälliger Zahlungen geprägt. Das kann – wie auch in anderen Phasen – die Liquidität in Bedrängnis bringen. Seit Langem bewährt sich das Factoring, um zusätzliche Liquidität im Unternehmen zu halten.

      Sie verkaufen Ihre offene Forderung an aifinyo und wandeln diese direkt in liquide Mittel um. Wir überweisen Ihnen den Rechnungsbetrag innerhalb kürzester Zeit. Sie müssen nicht darauf warten, dass Ihr Kunde endlich zahlt. Mit dieser Umwandlung von Forderungen in Liquidität stärken Sie Ihre Finanzen dauerhaft zuverlässig. So bleiben am Ende des Jahres noch genügend Mittel für die Ergänzung der Büroausstattung oder die Weihnachtsgeschenke für die Mitarbeiter übrig.

      Im Übrigen: Forderungen aus 2018 verjähren zum Jahresende 2021. Wer also seit rund drei Jahren bestehende Forderungen noch einzutreiben hat, sollte das jetzt schleunigst tun. Zum Factoring eignen die sich leider jedoch nicht mehr.

       

       

      Fleißaufgabe: Vervollständigung der Angaben auf Bewirtungsbelegen

      Im geschäftlichen Alltag gehen sie zu oft unter, die ungeliebten Fleißaufgaben. Letztlich zahlt sich jedoch immer aus, auch diese beizeiten sorgfältig und gewissenhaft zu erledigen.

      Weit oben auf Liste stehen bei vielen Unternehmen die Bewirtungsbelege: Wer Geschäftspartner zum Essen ausgeführt hat, sollte die Quittung aus dem Restaurant nicht nur aufbewahren und wegheften. Ebenso wichtig ist es, zu vermerken, wer bei dem Treffen dabei war, an welchem Datum die Bewirtung stattgefunden hat und was der Anlass war – Letzteres so genau wie möglich.

      Also unbedingt noch die Belege prüfen und fehlende Angaben nachtragen – solange die Erinnerungen frisch sind!

       

      Fleißaufgabe: Minijobber und Mindestlohnentwicklung 2022

      Vielleicht findet sich zwischen den Feiertagen, wenn’s im Büro etwas ruhiger ist, auch noch Zeit für folgende Fleißaufgabe: Ab dem 1. Januar 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,82 Euro, ab 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde. Er könnte zwischendurch sogar auf zwölf Euro steigen.

      Jede Abweichung hat Auswirkungen auf die Arbeitszeit von Minijobbern. Demnach ist die sich für die Zukunft ergebende, maximale Stundenanzahl bei jeder Veränderung zu ermitteln. Und das heißt: die Arbeitsverträge müssen dementsprechend angepasst werden.