Buchhaltung für Selbstständige

14. Februar 2022

Prozesse

Inhaltsübersicht

    Inhaltsübersicht

      Der erste Schritt in die Selbstständigkeit ist oft schwerer, als gedacht. Fachliche Kompetenz reicht dabei meist nicht aus, denn auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse sind gefragt. Außerdem ist ein gewisses Maß an Menschenkenntnis von Vorteil, denn schließlich wollen Sie Ihre Kunden nicht vergraulen.

       

      Ein Gesamtpaket an Wissen aus verschiedenen Bereichen muss also her, wenn Selbstständige erfolgreich durchstarten wollen. Die Buchhaltung ist nur eines davon.

      Einfache oder doppelte Buchführung?

      Als Unternehmer ist es jedes Jahr erforderlich, eine Gewinnermittlung beim Finanzamt einzureichen. Je nach Größe des Unternehmens kann dies entweder eine einfache oder eine doppelte Buchführung sein. Doch wie weißt du, welche Form der Gewinnermittlung du einreichen musst?

      Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs sind immer zur doppelten Buchführung verpflichtet. Bei Freiberuflern hingegen reicht in der Regel die einfache Variante aus. Freiberufliche Tätigkeiten umfassen selbstständige Tätigkeiten in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Schriftstellerei, Unterricht oder Erziehung. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer sowie Steuerberater, Heilpraktiker, Journalisten und Dolmetscher gehören zu dieser Berufsgruppe.

      Schwieriger gestaltet sich die Einordnung für Unternehmer, die weder als Kapitalgesellschaft agieren noch zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählen. In diesem Fall stellt sich zunächst die Frage, ob das Gewerbe im Handelsregister eingetragen ist. Ist dies der Fall, ist eine doppelte Buchführung erforderlich. Ist das Gewerbe nicht im Handelsregister eingetragen, muss weiter differenziert werden. Wenn der jährliche Umsatz des Unternehmens unter 600.000 Euro liegt und der jährliche Gewinn unter 60.000 Euro, genügt eine einfache Buchführung. Andernfalls muss eine doppelte Buchführung eingereicht werden.

      Was ist der Unterschied?

      Bei der doppelten Buchführung ist neben der Gewinnermittlung auch die Erstellung einer Bilanz erforderlich. Es ist wichtig, dass alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß auf Sach- und Personenkonten gebucht werden. Anschließend wird eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) erstellt, deren Saldo schließlich in die Schlussbilanz übertragen wird.

      Die einfache Buchführung ist deutlich einfacher gestaltet. Hier reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR), bei der alle Betriebseinnahmen und -ausgaben eines Geschäftsjahres gegenübergestellt werden. Im Gegensatz zur doppelten Buchführung ist bei der einfachen Buchführung in der Regel keine Unterstützung eines Steuerberaters erforderlich. Eine einfache Gegenüberstellung aller Einnahmen und Ausgaben kann mithilfe von Excel oder einer Buchhaltungssoftware erstellt werden. Dadurch können Geld und der Besuch eines Steuerbüros eingespart werden.

      Zudem wirken sich die Einnahmen bei der einfachen Buchführung erst steuerlich aus, wenn sie realisiert und auf dem Konto eingegangen sind. Bei der doppelten Buchführung hingegen ist dies nicht der Fall.

      Was muss ich beachten?

      Um eine lückenlose Buchführung vorweisen zu können, ist es wichtig, alle Rechnungen und Belege der jährlichen Geschäftsfälle zu archivieren und bestenfalls bereits bei Erhalt nach Einnahme oder Ausgabe zu kategorisieren. Dies beugt ein späteres Papierchaos vor.

       

      Geschafft! Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist erstellt, nun kommt es zur Abgabe beim Finanzamt. Vergessen Sie nicht, zusätzlich zur EÜR noch folgende Dokumente einzureichen:

       

      Einkommenssteuererklärung

       

      Die EÜR ermittelt, wie hoch das zu versteuernde Einkommen ist, daher ist auch die Einkommenssteuererklärung abzugeben.

       

      Umsatzsteuererklärung (muss erst im Folgejahr eingereicht werden)
      Umsatzsteuervoranmeldung

       

      Die Umsatzsteuervoranmeldung wird monatlich oder quartalsweise eingereicht. Wird eine Kleinunternehmerregelung beantragt, entfällt die Voranmeldung. Dies ist möglich, wenn im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro umsatzsteuerpflichtiger Umsatz erzielt und im Folgejahr nicht mehr als 50.000 Euro umsatzsteuerpflichtiger Umsatz erwartet wird. Aber: Wird der Beantragung zugestimmt, ist der Unternehmer für fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden!