Beteiligungsfinanzierung

Für die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit ist Kapital in jedem Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Um das wirtschaftliche Wachstum zu gewährleisten, greifen Betriebe auf unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten zurück, zu denen die Beteiligungsfinanzierung gehört.

Definition – Was ist die Beteiligungsfinanzierung?

Die Beteiligungsfinanzierung ist eine Form der Eigenfinanzierung und der Außenfinanzierung. Bei dieser Finanzierungsform generiert ein Unternehmen Eigenkapital durch Geld- oder Sacheinlagen von seinen Gesellschaftern oder durch neu hinzukommende Gesellschafter. Durch ihre Einlage werden die Kapitalgeber zu Mitteilhabern. Da das Unternehmen mittels Beteiligungsfinanzierung durch Erhöhung von Einlagen seine Kapitalerhöhung eigenständig durchführt, ist diese Finanzierung eine Form der Eigenfinanzierung. Und da das Kapital von außen kommt, ist die Beteiligungsfinanzierung zugleich eine Außenfinanzierung.

Merkmale der Beteiligungsfinanzierung

Die Beteiligungsfinanzierung bezeichnet die Beschaffung von Eigenkapital durch Kapitaleinlagen von Gesellschaftern. Die rechtlichen Folgen der Eigenkapitalerhöhung liegen in der Gewinn- und Verlustbeteiligung, der Haftung für Verbindlichkeiten oder der Mitwirkung an der Geschäftsführung. Die Bedingungen sind vertraglich zu vereinbaren und unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich geregelt.

 

Die Mittel zur Beteiligungsfinanzierung bestehen insbesondere in:

  • Einlagen
  • Aktien
  • Genossenschaftsanteilen

Arten der Beteiligungsfinanzierung

  • Einlagen
    In der Regel erfolgt Beteiligungsfinanzierung, indem sich Personen oder andere Unternehmen durch finanzielle Einlagen an einem Unternehmen beteiligen.

 

  • Sacheinlagen
    Neben der finanziellen Beteiligung können aber auch Sacheinlagen zu einer Beteiligung am Unternehmen führen, wie zum Beispiel die Bereitstellung von Maschinen oder Anlagen für einen Produktionsbetrieb.

 

  • Stille Beteiligung
    Geldgeber, die nach außen nicht in Erscheinung treten und auch keine Befugnisse im Unternehmen in Form von Entscheidungsgewalt oder Mitbestimmungsrechten erhalten, werden als stille Teilhaber bezeichnet. Der stille Teilhaber wird nicht Teil des Unternehmens, gestaltet dieses nicht mit und übernimmt keine Haftung, die über seine Einlage hinausgeht. Für seine Einlage erhält der stille Teilhaber einen zuvor vereinbarten Teil des Gewinns.

Gesetzliche Grundlagen der Beteiligungsfinanzierung

Abhängig von der Unternehmensform hat der Gesetzgeber für die Beteiligungsfinanzierung genaue Regelungen vorgeschrieben.

 

  • Einzelunternehmen
    Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften hat das Handelsgesetzbuch die Beteiligungsfinanzierung in § 230 ff HGB geregelt. Demnach fließen Einlagen, mit denen sich ein stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe beteiligt, an das Vermögen des Inhabers über. Der Inhaber behält alleiniges Befugnisrecht über seinen Betrieb.

 

  • GmbH
    Das GmbH Gesetz regelt an mehreren Stellen die Beteiligungsfinanzierung für die GmbH. In § 5 GmbHG wird die Beteiligungsfinanzierung in Bezug auf Stammkapital und Anteilsregelung vorgegeben. § 14 bis § 28 GmbHG regelt Einlagen, die Übertragung von Geschäftsanteilen, Veränderung der Beteiligung, Haftung und Nachschusspflichten. Die Beteiligungsfinanzierung durch Erhöhung des Stammkapitals behandelt § 55 GmbH, die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen regelt § 56 GmbHG.

 

  • KG, OHG und GbR
    Die Organisation der Personengesellschaften Kommanditgesellschaft KG und Offene Handelsgesellschaft OHG regelt das Handelsgesetzbuch. Die Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR trifft das Bürgerliche Gesetzbuch BGB. Wenngleich beide Gesetzbücher keine ausdrücklichen Vorgaben für die Beteiligungsfinanzierung machen, geben sie für diese Personengesellschaften die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern vor und berühren somit die Grundlage für deren Beteiligungsfinanzierungen. Das Handelsgesetzbuch regelt in § 230 ff HGB die Einlage stiller Gesellschafter.

 

  • Aktiengesellschaft AG
    Das Aktiengesetz AktG liefert die Vorschriften der Beteiligungsfinanzierung für die Aktiengesellschaft AG. In § 6 bis 22 AktG regelt der Gesetzgeber Grundkapital, Ausgabe von Aktien, Stimmrechte und Beteiligungsverhältnisse. § 182 bis 206 AktG regeln die Kapitalerhöhung durch Ausgabe junger Aktien bei Unterscheidung zwischen ordentlicher und bedingter Kapitalerhöhung und genehmigtem Kapital.

 

  • Genossenschaften
    Das Genossenschaftsgesetz GenG schreibt in § 7 bis 8a GenG die Regelungen der Beteiligungsfinanzierung für Genossenschaften vor.

Anwendungsbereiche der Beteiligungsfinanzierung

Im Einzelunternehmen

Bringt ein Inhaber privates Vermögen in seine Firma ein, erhöht er damit das Eigenkapital seines Unternehmens und der Wert seines Kapitalkontos erhöht sich. Die Kapitalzufuhr kann aber auch durch einen außenstehenden Geldgeber erfolgen. In Einzelunternehmen können sich auch stille Teilhaber investieren, die an den Gewinnen des Unternehmens beteiligt werden, ohne Mitspracherechte zu erhalten.

 

In der GmbH

In der Regel erfolgt eine Beteiligungsfinanzierung in der GmbH, indem die Gesellschafter das Stammkapital der Gesellschaft erhöhen. Hierfür ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der notariell zu beglaubigen ist. Das Stammkapitel, das über die Kapitalerhöhung zugeführt wird, wird als Nachschusskapital bezeichnet.

Eine Kapitalerhöhung in der GmbH kann aber auch durch neue Gesellschafter erfolgen, die das Stammkapital durch ihre Einlage erhöhen. Der neue Gesellschafter tritt in die bestehende Haftungsbeschränkung ein. Zudem wird das Kapital, mit dem die Gesellschaft haftet, mit dem Stammkapital erhöht. Somit muss die GmbH im Forderungsfall nicht auf Rücklagen zurückgreifen.

 

In der KG

Die KG besteht aus Komplementär und mindestens einem Kommanditisten. Für eine Kapitalerhöhung fasst die KG entweder den Beschluss, dass diese nur vom Vollhafter (Komplementär) getragen wird. Es kann aber auch ein neuer Gesellschafter in die KG eintreten, der entweder als Vollhafter an der Geschäftsführung beteiligt ist oder dessen Haftung auf seine Einlage beschränkt wird (Kommanditist). 

 

In der OHG

Bei der OHG hat jeder Gesellschafter ein eigenes Kapitalkonto. Sie können ihre Kapitalanteile ohne gemeinsamen Beschluss jederzeit erhöhen. Zur Kapitalerhöhung können auch neue Gesellschafter aufgenommen werden.

 

In der Aktiengesellschaft

Die Kapitalerhöhung in Aktiengesellschaften durch Beteiligungsfinanzierung kann in verschiedenen Bereichen angewendet werden:

 

  • Ordentliche Kapitalerhöhung
    Gibt eine Aktiengesellschaft neue Aktien aus, um ihr Eigenkapital zu erhöhen, spricht man von der ordentlichen Kapitalerhöhung. Die gesetzliche Regelung der ordentlichen Kapitalerhöhung erfolgt durch das Aktiengesetz in § 182 bis 191 AktG. Demnach muss die Kapitalerhöhung durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist in das Handelsregister einzutragen.
  •  Bedingte Kapitalerhöhung
    Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien zugelassen und an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, von deren Eintreten sie abhängig ist. Sie ist gesetzlich geregelt im Aktiengesetz in § 192 bis 201 AktG. Sie erfolgt, um Ansprüchen auf Optionsanleihen zu erfüllen, um den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen vorzubereiten oder um Belegschaftsaktien zu gewähren.
  • Genehmigte Kapitalerhöhung
    Die genehmigte Kapitalerhöhung ermächtigt eine Aktiengesellschaft zur Erhöhung ihren Grundkapitals, indem sie neue Aktien innerhalb von maximal fünf Jahren ausgibt. Auch die genehmigte Kapitalerhöhung ist durch das Aktiengesetz genau geregelt in § 202 bis 206 AktG.