Was sich 2022 für Freiberufler:innen und Selbstständige ändert

07. Januar 2022

Prozesse

Inhaltsübersicht

    Inhaltsübersicht

      Die Glückwünsche zum neuen Jahr sind gerade verklungen, da sitzt man als Freiberufler:in oder Selbstständige:r schon wieder am Schreibtisch und sortiert seine Aufgaben für die nächsten Monate. Damit diese Zeit nicht gleich zu einer neuen Belastung wird, haben wir von aifinyo hier einmal zusammengetragen, was man zum Jahresbeginn alles wissen sollte: Gibt es neue rechtliche oder steuerliche Regelungen? Gibt es wichtige Termine, die man kennen sollte? Wer jetzt Bescheid weiß, was der Gesetzgeber und die Finanzbehörden im Jahr 2022 erwarten, der startet besser ins neue Jahr.

      Anstieg des Grundfreibetrags

      Der jährliche Grundfreibetrag, der für ein komplettes Kalenderjahr gilt, steigt 2022 von 9.744 Euro auf 9.984 Euro. Für verheiratete, die zusammen veranlagt werden, beträgt der Grundfreibetrag das Doppelte, also 19.968 Euro. Bis zu dieser Grenze bleibt das Einkommen (auch aus selbstständiger Arbeit) steuerfrei – damit möchte der Gesetzgeber ein Existenzminimum ermöglichen.

       

      Abschreibung von Hard- und Software

      Wer im Jahr 2021 einen Computer oder Software gekauft hat, muss ihn nicht mehr über drei Jahre abschreiben. Die Finanzverwaltung hat die angenommene Nutzungsdauer permanent auf ein Jahr korrigiert und ermöglicht damit den Sofortabzug der Anschaffungskosten, auch in diesem Jahr. Der Restwert von bereits angeschafften Geräten kann ebenfalls sofort voll abgeschrieben werden.

       

      Corona-Boni und Pflichten

      Da die Pandemie immer noch andauert, gelten einige Sonderbestimmungen fort. So können Arbeitgeber:innen Arbeitnehmenden noch bis zum 31. März 2022 einen Corona-Bonus steuerfrei auszahlen. Insgesamt sind dabei vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 bis zu 1.500 Euro Bonus steuerfrei, um mögliche Mehrbelastungen während der Pandemie auszugleichen.

      Zugleich gilt die Homeoffice-Pflicht wie beschlossen zunächst noch bis zum 19. März 2022 weiter. Das bedeutet, dass Angestellten bei Büroarbeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice angeboten werden muss – zumindest, solange nicht zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Und natürlich gelten auch die Hygienemaßnahmen fürs Büro weiter, die vom Arbeitgeber in einem Hygienekonzept definiert sein müssen.

      Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht auch eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale bis zum Jahresende vor. Denjenigen, die ihren Heimarbeitsplatz am Esstisch oder im eigenen Schlafzimmer untergebracht haben und die somit mangels steuerrechtlich akzeptiertem Arbeitszimmer befürchten, auf Mehrkosten etwa für Strom, Heizung und Internetzugang sitzen zu bleiben, sei Folgendes gesagt: Pro Tag kann man 5 Euro ansetzen, bis zu einer Summe von 600 Euro pro Jahr, denn das Finanzamt erkennt jährlich maximal 120 Tage im Homeoffice an. Die Pauschale gilt, wenn sie denn verlängert wird, für alle Berufstätigen – egal, ob angestellt oder selbstständig.

      Erhöhung des Mindestlohns

      Sie beschäftigen Angestellte? Dann beachten Sie, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar von 9,60 Euro auf 9,82 Euro pro Stunde ansteigt. Das betrifft natürlich auch Freiberufler:innen und kleinere Unternehmen, die häufig auf Minijobber:innen, Aushilfen oder Teilzeitkräfte angewiesen sind. Die Arbeitsverträge und die Lohnbuchhaltung müssen also gegebenenfalls entsprechend angepasst werden. Zum 1. Juli 2022 folgt der nächste Schritt, dann steigt der Mindestlohn weiter auf 10,45 Euro – wenn nicht zwischenzeitlich die neue Regierungskoalition wie angekündigt sogar die Erhöhung auf 12 Euro auf den Weg bringt. Damit wird allgemein zum Sommer gerechnet.
      Arbeitgeberzuschuss auch zu alten Betriebsrentenverträgen obligatorisch

      Seit Langem haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge mittels Gehaltsumwandlung. Seit dem 1. Januar 2022 dürfen sie von ihren Arbeitgebern dafür einen Zuschuss verlangen. Zuletzt galt das nur für Betriebsrenten, die seit 2019 abgeschlossen wurden. Nun sind Arbeitgebende verpflichtet auch auf Altverträge aus 2018 oder älter mindestens 15 Prozent des umgewandelten Gehalts dazuzugeben.

      Künstlersozialabgabe stabil bei 4,2 Prozent

      Die Künstlersozialabgabe bleibt 2022 wie im Vorjahr bei 4,2 Prozent. Diese Abgabe ist oft dann fällig, wenn ein Unternehmen kreative Auftragnehmer:innen (z.b. für Webdesign, Fotografie, Text etc.) beschäftigt – sofern das Volumen im Vorjahr über 450 Euro lag. Nach Aussage des Bundesarbeitsministeriums steigt die Abgabe nur deshalb nicht, weil der Bund die Künstlersozialkasse pandemiebedingt mit rund 85 Millionen Euro unterstützt. Das soll die durch die Pandemie besonders betroffenen Kunst- und Kreativbetriebe entlasten.

      Porto-Erhöhung der Deutschen Post

      Am postalischen Verschicken von Dokumenten und Rechnungen führt für viele Unternehmer:innen immer noch kein Weg vorbei. Zum 1. Januar 2022 wird auch das teurer. Der Standardbrief kostet dann 0,85 Euro, der Maxibrief 2,75 Euro.

      Liquidität planen: Quartalszahlungen ans Finanzamt anpassen

      Wichtiger ist sicher ein letzter Punkt, an den wir häufig erinnern: Nicht nur spezifisch für 2022, sondern wie in jedem Jahr gilt es jetzt, die Liquidität einzuschätzen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Wenn Sie im neuen Jahr voraussichtlich niedrigere Gewinne erwirtschaften werden als im Vorjahr, dann können Sie die quartalsweise fälligen Vorauszahlungen ans Finanzamt schon jetzt reduzieren. Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Finanzamt, ein formloser Antrag genügt. Weitere Stabilität ermöglicht das Factoring, bei dem ausstehende Forderungen an aifinyo verkauft werden. Wir wandeln diese direkt in liquide Mittel um und überweisen Ihnen den Rechnungsbetrag innerhalb kürzester Zeit. Das Geld klingelt also quasi sofort nach der Rechnungsstellung in der Kasse.