14. Februar 2022
Rechtliches
Es kommt nicht selten vor, dass Sachverständige mehrere Monate auf ihre Forderung warten müssen. Insbesondere Rechnungskürzungen seitens der Versicherungen führen zu einem erheblichen Mehraufwand. Das ist nicht nur finanziell belastend. Zusätzliches Mahnwesen und Forderungsmanagement entwickeln sich schnell zu einem zeitlichen Ballast.
Zum Glück gibt es Forderungsfinanzierung durch Factoring. Doch mit Urteil vom Bundesgerichtshof Ende 2014 sollten Sie als Sachverständiger gewisse Dinge beachten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. Oktober 2014 (VI ZR 507/13) ein wichtiges Urteil zur Finanzierung von Sachverständigen durch Factoring-Unternehmen gefällt. Zusammenfassend hat der BGH folgende Entscheidung bekannt gegeben:
Die Abtretung einer Forderung (hier: des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten) durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 RDG in Verbindung mit § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig, wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.
Die Klägerin ist ein Factoring-Unternehmen. Das Unfallopfer hat ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung des Schadengutachtens in Auftrag gegeben. Die Schadenersatzansprüche gegen die gegnerische Versicherung wurden an den Kfz-Sachverständigen abgetreten. Dieser hat wiederum die Ansprüche an das Factoring-Unternehmen (Klägerin) abgetreten. Als rechtliche Vertragsgrundlage für die Zweitabtretung wurde eine Dienstleistungsvereinbarung zwischen Factor und Kfz-Sachverständigen abgeschlossen.
In der Dienstleistungsvereinbarung war unter anderem geregelt, dass zunächst 80% der Forderung abzgl. Factoring-Gebühr vom Factor beglichen werden. Nach Zahlungseingang sollten die restlichen 20% des Rechnungsbetrages beglichen werden. An sich ein normales Factoring Prozedere. Jedoch wurde bei der Forderungsabtretung kein Ausfallschutz übernommen.
Wird vom Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernommen, so muss das Factoring-Unternehmen als eingetragenes Inkasso-Unternehmen registriert sein (§ 10 RDG). Ist das Factoring-Unternehmen nicht nach § 10 RDG registriert, so ist die Abtretung der Forderung wegen Verstoßes gegen §§ 2,3 RDG nach § 134 BGB nichtig.
Hierbei handelt es sich um eine Inkassodienstleistung, weil das wirtschaftliche Risiko (Ausfallrisiko bzw. Veritätsrisiko) immer noch beim Sachverständigen (Forderungsabtretenden) liegt und die Forderung für das Factoring Unternehmen wirtschaftlich fremd bleibt. Ergo handelt es sich nicht mehr um eine Forderungsabtretung per se, bei dem auch das wirtschaftliche Risiko auf den Erwerber (Factor) übergeht, sondern um eine sogenannte Inkassozession.
Bei einer Inkassozession muss das Unternehmen zwingend als Inkasso-Unternehmen registriert sein und über eine Aktivlegitimation verfügen. Ist das nicht der Fall, so besitzt das Unternehmen keine Befugnis den fremden Forderungsanspruch (in diesem Fall die Inkassozession) geltend zu machen. Da die Klägerin nach §§ 2,3 RDG keine Zulassung besitzt, wurde die „Forderungsabtretung des Sachverständigen“ an das Factoring-Unternehmen als nichtig erklärt.
Fakt ist, dass alle Forderungsabtretungen zwischen Zedent (Sachverständiger) und Zessionar (Factor) legitim sind, solange das Factoring-Unternehmen das Ausfallrisiko der Forderung trägt.
Wird vom Factoring-Unternehmen kein volles Ausfallrisiko der Forderung getragen, handelt es sich für den „Factor“ laut Gesetzt nicht mehr um eine Forderungsabtretung, sondern um eine Inkassozession. Für das Eintreiben der fremden Forderung benötigt das Unternehmen dann eine registrierte Zulassung als Inkasso-Unternehmen.
Als Sachverständiger sollten Sie unbedingt darauf achten, dass das Factoring-Unternehmen das Forderungsausfallrisiko übernimmt. Hierbei wird in der Literatur auch von echtem Factoring gesprochen. Im Gegensatz zum echten Factoring wird beim unechten Factoring das Forderungsausfallrisiko vom Factor nicht übernommen. Dies bedeutet, dass das Risiko des Forderungsausfalls komplett beim Sachverständigen verbleibt. Hierbei muss das „Factoring-Unternehmen“ dann eine entsprechende Inkassozulassung besitzen, um den fremden Forderungsanspruch eintreiben zu können.
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