Webdesigner: Freiberufler oder Gewerbetreibende?

04. Februar 2022

Rechtliches

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      Nicht jeder selbstständig tätige Webdesigner wird vom Finanzamt auch als Freiberufler angesehen. Dies hat konkrete Folgen für die Steuererklärung. Welche das sind und nach welchen Kriterien die Ämter diese Einstufung vornehmen, erfahren Sie hier!

      Freiberufler oder Gewerbe: Danach geht das Finanzamt bei Webdesignern!

      Das Berufsfeld des Webdesigners stufen die einzelnen Finanzämter sehr unterschiedlich ein. Dabei erließ das Finanzgericht Münster im Jahre 2008 ein wegweisendes Urteil. Demnach sind selbstständig tätige Webdesigner grundsätzlich Freiberufler. Jedoch werden diese nicht immer als solche angesehen. Voraussetzung dafür ist, dass ihre Kernkompetenzen den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechen. Ob ein Webdesigner also als Freiberufler oder Gewerbetreibender angesehen wird, hängt von seinem hauptsächlichen Aufgabengebiet ab.

      Aufgaben, die auf eine Freiberuflichkeit hinweisen:

      • Bildbearbeitung
      • Benutzeroberflächen & -schnittstellen
      • Entwürfe
      • Internet- und Intratechnik
      • Multimedia-Konzeption
      • Multimedia-Programmierung
      • Screen- und Webdesign

       

      Aufgaben, die auf eine gewerbliche Tätigkeit hinweisen:

      • Computeranimation
      • Datenschutz
      • Kundenberatung und -betreuung
      • Layout
      • Mediendesign, -informatik und –integration
      • Schriftgestaltung und Typografie
      • Videobearbeitung
      • Wep-Applikationen, insbesondere Programmierung ebendieser

      Welche Vorteile haben freiberufliche Webdesigner?

      Die Frage, ob man als Freiberufler oder Gewerbetreibender eingestuft wird, hat durchaus Konsequenzen für den Unternehmer. Denn die Freiberuflichkeit hat entscheidende Vorteile, weswegen die meisten Webdesigner als Freiberufler anerkannt werden wollen.

      Die Vorteile der Freiberuflichkeit:

      1. Sie zahlen keine Gewerbesteuer.
      2. Sie benötigen keinen Gewerbeschein.
      3. Sie benötigen keinen Eintrag ins Handelsregister.
      4. Es besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der IHK und Handwerkskammer.
      5. Sie müssen keine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung erstellen.
      6. Sie unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht.

       

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