04. Februar 2022
Rechtliches
Nicht jeder selbstständig tätige Webdesigner wird vom Finanzamt auch als Freiberufler angesehen. Dies hat konkrete Folgen für die Steuererklärung. Welche das sind und nach welchen Kriterien die Ämter diese Einstufung vornehmen, erfahren Sie hier!
Das Berufsfeld des Webdesigners stufen die einzelnen Finanzämter sehr unterschiedlich ein. Dabei erließ das Finanzgericht Münster im Jahre 2008 ein wegweisendes Urteil. Demnach sind selbstständig tätige Webdesigner grundsätzlich Freiberufler, sofern ihre Kernkompetenzen den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechen. Ob ein Webdesigner als Freiberufler oder Gewerbetreibender angesehen wird, hängt von seinem hauptsächlichen Aufgabengebiet ab.
Die Frage, ob man als Freiberufler oder Gewerbetreibender eingestuft wird, hat erhebliche Konsequenzen für den Unternehmer. Die Freiberuflichkeit hat entscheidende Vorteile, weswegen die meisten Webdesigner als Freiberufler anerkannt werden möchten.
1. Sie zahlen keine Gewerbesteuer.
2. Sie benötigen keinen Gewerbeschein.
3. Sie benötigen keinen Eintrag ins Handelsregister.
4. Es besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der IHK und Handwerkskammer.
5. Sie müssen keine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung erstellen.
6. Sie unterliegen nicht der Gewerbeaufsicht.
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