Abschreibung von Hard- und Software

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, gilt eine neue Regelung für Computer-Hard- und Software. Die Finanzverwaltung hat die angenommene Nutzungsdauer permanent auf ein Jahr korrigiert und ermöglicht damit den Sofortabzug der Anschaffungskosten. In dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr kann darüber hinaus sogar der Restbuchwert von bereits zuvor angeschaffter Hard- und Software des Betriebsvermögens voll abgeschrieben werden.