Viele Unternehmen stehen häufig vor offenen Rechnungen, die von Kunden nicht beglichen werden. aifinyo übernimmt das Forderungsmanagement, agiert professionell und holt was Ihnen zusteht. Dadurch verlieren Sie keine Kunden, Sie sparen Zeit und können die gewonnene Liquidität für Ihr Wachstum nutzen.
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Nach der erfolgreichen Begleichung der Rechnung vom Schuldner, erhalten Sie sofort Ihr Geld.
Inkasso bietet schnelle Liquidität, indem es Gläubigern ermöglicht, ausstehende Rechnungen zeitnah zu bearbeiten. Durch die Zusammenarbeit mit einem Inkassounternehmen werden unbezahlte Rechnungen schneller eingezogen, was zu einer verbesserten Cashflow-Situation führt.
Dank digitaler Datenübermittlung ist die Beauftragung des aifinyo Inkasso besonders unkompliziert. Gläubiger können die erforderlichen Informationen schnell und effizient übermitteln, was den Start des Inkassoverfahrens beschleunigt. Dadurch können unbezahlte Rechnungen zügig bearbeitet werden.
Wir übernehmen sämtliche Schritte des Forderungseinzugs für Sie und verschaffen Ihnen organisatorische und emotionale Entlastung. So können Sie sich ganz Ihrem Kerngeschäft wirmen.
Unsere Gebühren werden nur fällig, wenn wir Ihre offenen Forderungen erfolgreich einziehen können. Die Erfolgsprovision beträgt 10% des eingezogenen Betrags.
Schuldnerverzug
Eine Forderung ist „reif“ für das Inkasso, wenn der Schuldner mit der Leistung in Verzug gekommen ist.
1. Verzug setzt grundsätzlich Mahnung voraus, § 286 Abs. 1 BGB
Leistet der Schuldner nach einer Mahnung nicht, so gerät er in Verzug. Üblicherweise wird in der Mahnung eine Frist gesetzt, innerhalb derer die Zahlung zu leisten ist.
2. Erste Ausnahme (keine Mahnung erforderlich): Die Zeit für die Leistung ist nach dem Kalender bestimmt, § 286 Abs. 2 BGB
Eine Mahnung ist nicht notwendig, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Gemeint ist, dass die Vertragsparteien vertraglich ein bestimmtes Datum festgelegt haben, z. B. "zu zahlen zwei Wochen nach Erhalt der Ware". Eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen. Nicht ausreichend ist es, wenn das Zahldatum nur auf der Rechnung genannt ist, weil es dann an einer Vereinbarung fehlt.
3. Zweite Ausnahme (keine Mahnung erforderlich): Bei Zahlungsansprüchen tritt der Verzug automatisch 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ein, § 286 Abs. 3 BGB
Ist die Person, die die Rechnung empfängt, ein Verbraucher, gilt das nur, wenn in der Rechnung auf diesen Umstand besonders hingewiesen wurde.
Hinweis: Nach dem oben dargestellten ist für den Eintritt des Verzuges höchstens eine Mahnung erforderlich. Trotzdem können aus Gründen der Kundenpflege zwei bis drei Mahnschreiben zu empfehlen sein, um den Kunden nicht gleich mit Inkasso und damit verbundenen Gebühren zu „überziehen“.
a) Beauftragung
Der Gläubiger erteilt der Elbe Inkasso GmbH („Elbe“) ein Inkasso Mandat und übersendet die entsprechende Rechnung nebst Nachweisen (z.B. Vertrag, Lieferschein, Mahnschreiben). Elbe prüft die Forderung und bestätigt die Annahme des Mandats.
b) Erstes Inkassoschreiben
Elbe sendet ein erstes Inkassoschreiben an den Schuldner, in dem dieser über die Beauftragung, den Grund der Forderung, die Inkassogebühren, die Verzugszinsen und die Folgen der weiteren Nichtzahlung informiert und unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wird.
c) Zweites Inkassoschreiben
Hat der Schuldner nicht gezahlt, sendet Elbe ein zweites Inkassoschreiben. Hierbei werden dem Schuldner höhere Inkassokosten und weitere auferlegt. Für den Fall des Fristablaufes wird auf das gerichtliche Mahnverfahren und dessen Folgen hingewiesen. Gegebenenfalls wird der Schuldner zur Vermeidung der Eskalation telefonisch und/oder nochmal schriftlich kontaktiert.
Hinweis: Für den Gläubiger entstehen bis hierhin keine Kosten. Es wird lediglich eine Erfolgsprovision fällig, wenn der Schuldner zahlt. Macht der Schuldner Einwände geltend, endet die Inkassotätigkeit und Elbe empfiehlt den Gläubiger einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
a) Mahnbescheid
War das außergerichtliche Verfahren nicht erfolgreich und der Schuldner hat keine Einwände geltend gemacht, beantragt Elbe nach Rücksprache mit dem Gläubiger den (gerichtlichen) Mahnbescheid. Nach Ausfertigung und Zustellung des Mahnbescheides durch das Gericht, hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu erheben.
b) Vollstreckungsbescheid
Widerspricht der Schuldner nicht, beantragt Elbe den (gerichtlichen) Vollstreckungsbescheid. Nach Ausfertigung und Zustellung des Vollstreckungsbescheides durch das Gericht, hat der Schuldner wieder zwei Wochen Zeit, Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einzulegen.
c) Vollstreckung
Legt der Schuldner keinen Einspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid zum rechtskräftigen Titel und Elbe leitet nach Rücksprache mit dem Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Gerichtsvollziehertätigkeit, Kontopfändung, Lohnpfändung) ein. Führen die Vollstreckungsmaßnahmen nicht gleich zum Erfolg, nimmt Elbe den Titel in die Überwachung und leitet später nach Rücksprache mit dem Gläubiger erneute Maßnahmen ein.
Hinweis: Für die Beantragung des Mahnbescheides und für Vollstreckungsmaßnahmen entstehen „externe“ Kosten, nämlich Gerichtsgebühren und Gerichtsvollzieherkosten. Diese Schritte werden vor Einleitung mit dem Gläubiger abgestimmt, denn die „externen“ Kosten sind vom Gläubiger zu verauslagen; er hat einen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner. Kosten für die Inkassotätigkeit entstehen dem Gläubiger weiterhin nicht. Es wird lediglich eine Erfolgsprovision fällig, wenn der Schuldner zahlt.
Erhebt der Schuldner Widerspruch oder legt Einspruch ein, endet die Inkassotätigkeit und Elbe empfiehlt den Gläubiger, für das sich anschließende streitige Gerichtsverfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
1. Mahnbescheid
Die an das Gericht zu zahlenden Gebühren für das (gerichtliche) Mahnverfahren sind im GKG geregelt und abhängig von der Höhe der geltend gemachten Forderung, also dem Streitwert ohne Inkassogebühren und Verzugszinsen. Eine Übersicht finden Sie hier.
2. Vollstreckung
Die an den Gerichtsvollzieher zu zahlenden Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen sind im GvKostG geregelt. Sie richten sich danach, mit welcher Tätigkeit (= Amtshandlung) der Gerichtsvollzieher beauftragt wird. Für die Vornahme einer Pfändung entsteht zum Beispiel (Stand: März 2024) eine Gebühr in Höhe von 28,60 Euro. Zahlt der Schuldner die beizutreibende Forderung freiwillig, entsteht derzeit eine Gebühr in Höhe von 17,60 Euro für die versuchte Vollstreckungshandlung. Die Gebühr für die Abnahme einer Vermögensauskunft beträgt derzeit 41,80 Euro. Hinzuzurechnen sind die Auslagen für zurückgelegte Wege, Pauschalbeträge für Portokosten und Dokumentenpauschalen, z. B. für eventuell zu erteilende Protokollabschriften.
Im Rahmen unseres Inkassoprozesses wird Ihr Schuldner durch uns per Post als auch Mail und Telefon kontaktiert. Sollte Ihr Schuldner nicht auf unsere Kontaktversuche reagieren, steht uns als Inkasso-Unternehmen die Möglichkeit des gerichtlichen Mahnverfahrens zur Verfügung. In Absprache mit Ihnen können wir so weitere Möglichkeiten zur Einholung Ihrer Forderung nutzen.
Eine Forderung ist für das Inkassoverfahren geeignet, wenn Ihr Kunde sich im Zahlungsverzug befindet und die Forderung nicht bestritten hat. Bei der Erstellung der B2B-Rechnung an Ihren Kunden haben Sie ein Zahlungsziel eingegeben. Nach Ablauf dieses Zahlungszieles oder wenn nach Ausstellung einer Mahnung keinerlei Zahlungen erbracht wurden, können Sie das Forderungsmanagement beauftragen. Wenn Sie ein langes Zahlungsziel gesetzt haben und doch das Geld sofort brauchen, eignet sich Ihre Forderung für Factoring. Die Rechnungsvorfinanzierung ist kein Inkassoverfahren, denn Ihr Kunde ist nicht im Zahlungsverzug.
Sie haben den Schuldner selber bereits ohne Effekt oder Rückmeldung gemahnt. Erfahrungsgemäß werden mit den ersten Mahnungen durch einen Dritten - besonders einen Inkassodienstleister - Zahlungen realisiert und der Fall somit schneller erledigt.
Für unsere Kunden fällt im Erfolgsfall lediglich eine Erfolgsprovision von 10% an - keine versteckten Kosten. Sollten wir in einem Vorgang keinen Erfolg haben, fallen demzufolge keinerlei Kosten für Sie an.
Sobald Ihr Schuldner die Forderung ganz oder teilweise begleicht, erhalten Sie Ihr Geld direkt von uns ausgezahlt. Eine entsprechende Abrechnung für Ihre Unterlagen wird Ihnen ebenfalls zur Verfügung gestellt.